Rz. 10

Die Verfahren der Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz sind kostenträchtig. Ist der Nachlass nicht werthaltig genug oder sieht das Gesetz wie in § 1992 BGB ein solch förmliches Verfahren als nicht notwendig an, weil die Überschuldung des Nachlasses allein auf Vermächtnissen und Auflagen beruht, so gestehen die §§ 1990 ff. BGB es dem Erben zu, selbst gleichsam als eine Art "Nachlassverwalter" tätig zu werden (siehe hierzu näher Rdn 41 ff.). Die Trennung der beiden Vermögensmassen erfolgt in diesem Falle fiktiv und bilanziell (§ 1991 BGB).

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