Rz. 41

Sowohl einem Antrag auf Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff., 1981 ff. BGB) als auch auf Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB, §§ 315 ff. InsO) wird nur dann stattgegeben, wenn eine entsprechende kostendeckende Masse vorhanden ist (§§ 1982, 1988 Abs. 2 BGB, §§ 26, 207 InsO).

 

Hinweis

Sowohl die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff., 1981 ff. BGB) als auch die Nachlassinsolvenz (§ 1980 BGB, §§ 315 ff. InsO) bilden förmliche Verfahren, die eine erneute Trennung der Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen bewirken und bei denen die Verfügungsgewalt über den Nachlass vom Erben weg auf den Nachlass(insolvenz)verwalter übertragen wird. Beide Verfahren führen zu einer endgültigen gegenständlichen Haftungsbeschränkung gegenüber allen Nachlassgläubigern.

 

Rz. 42

Genügt der Nachlass nicht, um die hierdurch entstehenden Verfahrenskosten zu decken, so wird entweder schon der Antrag mangels Masse abgewiesen oder später das Verfahren wegen Masselosigkeit eingestellt.

 

Rz. 43

Das Gesetz gewährt dem Erben in diesem Fall die Möglichkeit, sich gemäß §§ 1990 ff. BGB selbst um die Verwaltung des Nachlasses, die Befriedigung der Gläubiger und seine eigene Haftung(sbeschränkung) zu kümmern. Gegen Inanspruchnahme seines Eigenvermögens kann er sich mit der sog. Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB zur Wehr setzen.

 

Hinweis

Rechtshandlungen des Nachlass- oder Nachlassinsolvenzverwalters im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einerseits und Verwaltungshandeln des Erben bei Dürftigkeit andererseits werden von Gesetzes wegen anders behandelt. Erstere sind Erbfallschulden, für die eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass auch im Außenverhältnis möglich ist; letztere sind zumindest auch Eigenverbindlichkeiten, bei denen diese Möglichkeit nicht gegeben ist, sondern allenfalls eine Regressmöglichkeit beim Nachlass im Innenverhältnis besteht.

Der Grund dafür liegt im Verkehrsschutz: Während dem Rechtsverkehr bei Handeln des Nachlass(insolvenz)verwalters als Partei kraft Amtes klar ist, dass dieser nur mit dem Nachlass haftet, geht er beim Erben davon aus, dass dieser mit seinem gesamten Vermögen haftet.[36]

[36] BGH, Urt. v. 5.7.2013 – V ZR 81/12, ErbR 2013, 388, m. Anm. Herzog = ZEV 2013, 609, m. Anm. Joachim = ZErb 2013, 245.

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