Dr. iur. Nikolas Hölscher
I. Überblick
Rz. 12
Wird dagegen einem Pflichtteilsberechtigten ein Vermächtnis zugewandt, so ist § 2307 BGB zu beachten, der das Konkurrenzverhältnis zwischen Pflichtteil und Vermächtnis regelt, wenn dieses angenommen oder ausgeschlagen wird. Anders als bei § 2306 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte das zugewandte Vermächtnis immer ausschlagen, um den ungekürzten Pflichtteil zu erhalten; ob das Vermächtnis mit Belastungen oder Beschwerungen versehen ist, ist insoweit unerheblich. Zweck dieses unbeschränkten Wahlrechts ist es zu verhindern, dass dem Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser ein Vermächtnis von oftmals zweifelhaftem Wert an Stelle des Pflichtteils aufgedrängt werden kann.
Rz. 13
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2307 BGB ein Wahlrecht:
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Die Ausschlagung des Vermächtnisses führt immer zum vollen Pflichtteil (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB; siehe Rdn 18 ff.). Die Pflichtteilslast im Innenverhältnis bestimmt sich dann nach § 2321 BGB. |
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Bei Annahme des Vermächtnisses steht ihm kein Pflichtteilsanspruch zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (§ 2307 Abs. 1 S. 2 BGB). Problematisch ist dabei besonders, dass bei der Berechnung des verbleibenden Pflichtteilsrestanspruchs Beschränkungen und Beschwerungen i.S.v. § 2306 BGB, mit denen das Vermächtnis belastet ist, außer Betracht bleiben (siehe Rdn 28 ff.). |
II. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2307 BGB
Rz. 14
§ 2307 BGB erfasst nur Vermächtnisse, nicht aber Auflagen, zumal bei diesen eine Ausschlagung ohnehin nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift erfasst auch aufschiebend und auflösend bedingte Vermächtnisse (vgl. Rdn 29), nicht aber Bestimmungsvermächtnisse nach § 2151 BGB, welche häufig bei sog. frühzeitigen Unternehmertestamenten zum Einsatz kommen. Aber auch bei Vermächtnissen ist zu unterscheiden, in welchem Verhältnis diese zum Pflichtteil stehen. Möglich sind:
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Anrechnung des Vermächtnisses auf den Pflichtteil: Dies ist der von § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB erfasste Regelfall; das Vermächtnis deckt den Pflichtteilsanspruch ganz oder teilweise ab; |
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Vermächtnis neben und zusätzlich zum Pflichtteil, etwa für die Kinder bei Wiederverheiratung des längerlebenden Ehegatten. § 2307 BGB gilt hier seinem Sinn und Zweck nach gerade nicht. In einer derartigen Zuwendung liegt auch kein Verweis auf die gesetzliche Pflichtteilsregelung (§ 2304 BGB); |
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Vermächtnis anstatt des Pflichtteils: Hier bestimmt der Erblasser, dass mit der Annahme des Vermächtnisses der Pflichtteil abgegolten sein soll. Dies ist trotz des zwingenden Pflichtteilsrechts möglich, da dem Pflichtteilsberechtigten ja nicht die Möglichkeit genommen wird, auszuschlagen und den vollen gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB). Nimmt er jedoch an, so erhält er abweichend von § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB keinen Pflichtteilsrestanspruch mehr. Erreicht wird dies konstruktiv dadurch, dass das Vermächtnis unter der aufschiebenden Potestativbedingung zugewandt wird, dass es erst entsteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsrestanspruch verzichtet. Das gleiche Ergebnis kann durch eine auflösende Bedingung erzielt werden, dass die Vermächtnisanordnung ersatzlos wegfällt, wenn der Pflichtteilsrestanspruch geltend gemacht wird. Damit wird eine der "cautela socini" vergleichbare Wirkung erzielt (siehe § 12 Rdn 64 ff.); daher wird eine derartige Klausel teilweise abgelehnt, weil dem Pflichtteilsberechtigten das in § 2307 Abs. 1 BGB vorgesehene Wahlrecht genommen werde. |
Praxishinweis
Auch wenn dies nicht üblich ist, sollte in Vermächtnisanordnungen immer klargestellt werden, in welchem Verhältnis die Zuwendung zum Pflichtteil steht.
Rz. 15
Wird der Pflichtteilsberechtigte nur als Ersatzvermächtnisnehmer berufen, so ist ihm bis zum Wegfall des zunächst Bedachten nichts hinterlassen, weshalb er sofort den Pflichtteil fordern kann. Erhält er aber später doch noch das Vermächtnis, so muss er sich hierauf das auf den Pflichtteil Geleistete anrechnen lassen. Besonderheiten sind zu beachten, wenn zugleich auch noch ein Erbteil zugewandt wird.
Rz. 16
Auch belastete und beschwerte Vermächtnisse werden vom Wortlaut des § 2307 BGB erfasst, wie sich auch aus § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB ergibt, also wenn diesbezüglich ein Untervermächtnis (§ 2147 BGB) oder Nachvermächtnisse (§ 2191 BGB), Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff., 2211, 2212 BGB) oder Auflagen (§§ 2192 ff. BGB) angeordnet sind.
Rz. 17
Im Übrigen ist bei der Anwendung des § 2307 BGB danach zu unterscheiden, ob das Vermächtnis ausgeschlagen oder aber angenommen wird.