Rz. 1

Jeder vertragliche Schadensersatzanspruch des Mandanten setzt voraus, dass der Anwalt eine aus der getroffenen Vereinbarung folgende Pflicht verletzt hat und sich sein Handeln als rechtswidrig und schuldhaft erweist. Diese drei Merkmale sind zwar rechtstheoretisch klar zu unterscheiden, lassen sich jedoch im Einzelfall oftmals nur schwer voneinander abgrenzen.

 

Rz. 2

Die Praxis befasst sich damit in aller Regel nicht, weil das Problem im Allgemeinen keine entscheidungserhebliche Bedeutung gewinnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Unterscheidung von Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit.

 

Rz. 3

Dem wird nachfolgend dadurch Rechnung getragen, dass die wesentlichen Fragen aus diesen beiden Bereichen unter dem Begriff der Pflichtwidrigkeit zusammenfassend dargestellt werden.

 

Rz. 4

An die Stelle der nach altem Recht maßgeblichen Rechtsfigur der positiven Vertragsverletzung ist der Begriff der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) getreten. Er bildet nunmehr die zentrale Kategorie für ein nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechendes Verhalten des Rechtsberaters. Da der Begriff im Grundsatz alle vertraglichen Störungen erfasst, die bisher von der positiven Vertragsverletzung abgedeckt wurden (vgl. § 3 Rdn 3), sind Pflichtwidrigkeit und Verschulden auch im neuen Schuldrecht nach den bisher geltenden Regeln und Maßstäben zu prüfen.

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