Rz. 50
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Gläubiger Ersatz des Schadens nicht verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Fehlendes Verschulden ist daher generell ein Einwendungstatbestand, dessen Voraussetzungen der Schuldner zu beweisen hat. Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Anwalts spricht für sein Verschulden. Ihn trifft daher die Darlegungs- und Beweislast, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.[106]
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