Rz. 58

Die Generalhandlungsvollmacht gestattet alle Geschäftshandlungen und Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Sie ist damit die umfangreichste Form der Handlungsvollmacht. Der Handlungsbevollmächtigte ist gleichsam Geschäftsführer des Kaufmanns.[133] In der Praxis kommt diese Form der Handlungsvollmacht eher selten vor.[134] Von der Generalvollmacht unterscheidet sich die Generalhandlungsvollmacht dadurch, dass sie sich auf die Geschäfte beschränkt, die für ein Unternehmen der Branche üblich sind, während die Generalvollmacht die Vornahme aller Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung möglich ist, gestattet. Die Abgrenzung hängt im Einzelfall von dem Bevollmächtigungswillen des Vollmachtgebers ab.[135]

[133] Vgl. Röhricht/v. Westphalen/Haas/Wagner, HGB, § 54 Rn 18; Hopt/Merkt, HGB, § 54 Rn 10; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, § 54 Rn 16; s. zur GmbH BGH, WM 2003, 747; KG, BB 1991, 2039.
[134] Vgl. z.B. BGH, NotBZ 2009, 177.
[135] Vgl. KG, BB 1991, 2039.

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