Rz. 190

Die zweite Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer Verminderung des Nachlasswertes besteht.[416] Rührt der Schaden jedoch von Fehlern des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung her, so handelt es sich um Ansprüche, die dem oder den betroffenen Miterben einzeln zustehen.[417] Verletzt ein Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das sich auf einen Nachlass bezieht, fahrlässig die ihm gegenüber den Miterben obliegende Amtspflicht, gehört der Schadensersatzanspruch gegen den Notar ebenfalls zum Nachlass, wenn die Miterben nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.[418]

 

Beispiel: Ersatzsurrogation

Erblasser Max Meier (E) verstarb 2008. Er war verheiratet mit Magda (F) und hinterlässt zwei erwachsene Kinder, Daniel und Anna. Er hatte keinen Ehevertrag geschlossen und hinterlässt kein Testament. Zum Nachlass des E gehört unter anderem ein Mehrfamilienhaus. Durch einen Sturm wird das Dach des Hauses beschädigt. Die Wohngebäudeversicherung erstattet auf das Konto der F den entstandenen Schaden i.H.v. 16.605 EUR. Muss F das Geld an die Erbengemeinschaft weiterleiten?

Lösung

Die Versicherungsleistung wurde für eine Beschädigung nach dem Erbfall bezahlt und fällt durch Ersatzsurrogation in den Nachlass. Die F muss die Ersatzleistung an die Erbengemeinschaft auskehren.

[416] RG, Urt. v. 3.11.1932 – IV ZS 295/32, RGZ 138, 132, 134.
[417] RG, Urt. v. 3.11.1932 – IV ZS 295/32, RGZ 138, 132, 134.

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