Rz. 99
Gerade bei größeren Erbengemeinschaften bietet es sich an, dass die Verwaltung durch einen "Verwalter" vorgenommen wird. Dies mag ein Miterbe, kann aber auch ein außenstehender Dritter sein. Kein Problem bereitet eine Verwalterbestellung, wenn die Miterben dies einstimmig beschließen und dabei auch den Rahmen der Verwaltung festlegen.
Rz. 100
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1971 stellt der II. Zivilsenat des BGH unter Hinweis auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1964 zunächst fest, dass
Zitat
"die Pflicht zur Mitwirkung des einzelnen Miterben an der Verwaltung des Nachlasses (…) die Möglichkeit nicht aus(schließt), die Verwaltung einem oder mehreren der Miterben zu übertragen"; die Erben könnten die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss regeln (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB), also auch die Verwaltung bestimmten Personen übertragen.“
Dies sei
Zitat
"(…) eine Maßnahme, die insbesondere bei länger bestehenden und vielköpfigen Erbengemeinschaften zweckmäßig und geboten sein könne. In der Übertragung der Verwaltung auf einzelne Erben liege auch dann eine Maßnahme, die der Erbengemeinschaft, nicht den einzelnen übertragenden Miterben zuzurechnen sei, wenn die Übertragung nicht von allen, sondern nur von der Mehrheit der Miterben gebilligt worden sei; denn nach der gesetzlichen Regelung gelte hier der Wille der Mehrheit als der der Gesamtheit."
Rz. 101
Zwar erörtert das Urteil (aus dem Jahr 1964) nicht ausdrücklich, ob der Mehrheitsbeschluss nur im Innenverhältnis der Miterben wirke oder die mit der Verwaltung beauftragten Miterben ermächtige, die Erbengemeinschaft gegenüber Dritten zu vertreten, da der Fall hierzu keinen Anlass gab. Es kann indessen kein Zweifel daran bestehen, dass zur Verwaltung auch der für die Erbengemeinschaft verbindliche Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten gehört. Was hier für die Verwaltung insgesamt gesagt ist, muss folgerichtig auch für einzelne Verwaltungsmaßnahmen gelten.
Rz. 102
Gelingt es mithin, dass sich die Mehrheit einer Erbengemeinschaft auf einen Verwalter verständigt – vorzugsweise einen außenstehenden Dritten –, so kann dies ein Weg sein, die Verweigerungshaltung "blockierender" Miterben zu "umgehen", ohne für jede einzelne Verwaltungsmaßnahme eine gerichtliche Entscheidung zu benötigen. Gerade für die Verwaltung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen u.Ä. kann dies eine erfolgversprechende Möglichkeit sein, die Erbengemeinschaft vor Schaden zu bewahren.
Rz. 103
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Muster 4.1: Verwaltungsvereinbarung zwischen Miterben über vermietete Immobilie
Vereinbarung
zwischen den Erben nach E, nämlich
F,
K1 und
K2:
Wir vereinbaren, dass die Verwaltung des Mehrfamilienhauses in der Steinstraße 7, 01069 Dresden künftig von K1 alleine vorgenommen wird.
Sämtliche Maßnahmen, die einer ordentlichen Verwaltung gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB entsprechen, darf K1 veranlassen und damit die Erbengemeinschaft verpflichten, ohne unsere Zustimmung im Einzelfall einzuholen. Er darf insbesondere
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Mietverträge mit Mietern mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft abschließen und kündigen, |
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Prozesse gegen Mieter und ehemalige Mieter wegen Ansprüchen aus dem Mietvertrag führen, |
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Reparaturaufträge mit einem voraussichtlichen Auftragsvolumen im Einzelfall bis zu 2.500 EUR erteilen, |
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notwendige Versorgungsverträge abschließen, ändern und kündigen. |
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