Rz. 66

Die gemeinschaftlich und offen erkennbar für den Nachlass handelnden Miterben haften nicht mit ihrem Eigenvermögen, sondern ausschließlich mit dem Nachlass.[155] Ist ein Handeln für den Nachlass dagegen nicht erkennbar, gilt § 164 Abs. 2 BGB und die Miterben haften auch persönlich. Die Miterben sind jedoch einander nicht verpflichtet, eine persönliche Haftung einzugehen.[156]

[155] BGH, Urt. v. 25.3.1968 – II ZR 99/65, BB 1968, 769, 770.
[156] MüKo/Gergen, § 2038 Rn 27.

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