Rz. 122

Im Vorfeld einer Maßnahme, die einen Mehrheitsbeschluss erfordert, kann die Mitwirkung der Miterben im Klagewege erzwungen werden. Zu verklagen sind die Erben, die entweder gegen die Maßnahme gestimmt haben oder sich überhaupt nicht an der Verwaltung beteiligt haben. Liegt ein Beschluss der Erbengemeinschaft noch nicht vor, ist ausschließlich die weiter reichende Klage auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme zu erheben. Für eine Feststellungsklage bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Das obsiegende Urteil gegen einen Miterben, der seine Mitwirkung verweigert hat, ersetzt gem. § 894 ZPO dessen verweigerte Zustimmung. Daher muss die abzugebende Willenserklärung in dem Urteil inhaltlich so bestimmt und eindeutig bezeichnet sein, dass ihre rechtliche Bedeutung feststeht.[290] Notfalls kann hier eine Auslegung durch Heranziehen des Tatbestands und der Entscheidungsgründe erfolgen. Handlungen werden nach §§ 887, 888 ZPO vollstreckt.

 

Rz. 123

Die sich widersetzenden Erben können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzen. Die Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB, positive Forderungsverletzung (siehe hierzu auch § 9 Rdn 42).[291]

[290] MüKo-ZPO/Gruber, § 894 Rn 11.

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