I. Allgemeines
Rz. 181
Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Falle des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand und bewahrt nach der ratio legis die Miterben und Nachlassgläubiger vor einer Verringerung des Nachlassvermögens. Eine Mitwirkung der Erben ist nicht erforderlich: Der Ersatzgegenstand wird vielmehr ohne Zutun der Miterben Gegenstand des gesamthänderisch verbundenen Vermögens der Erbengemeinschaft. § 2041 ist die einzige Möglichkeit, wie Miterben zur gesamten Hand für den Nachlass Eigentum – auch Grundeigentum – erwerben können.
Rz. 182
Die Auswirkungen von § 2041 BGB werden in der Praxis häufig übersehen (ausführlich siehe unten Rdn 198). Die unmittelbare Ersetzung hat den Zweck,
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die realen Werte des Vermögens der Erbengemeinschaft zu binden |
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den Nachlass im Interesse der Miterben und der Nachlassgläubiger über alle Wechsel der zu ihm gehörenden konkreten Bestandteile hinweg zusammenzuhalten und |
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für den Zweck des Sondervermögens zu reservieren. |
Dies wird dadurch erreicht, dass
Zitat
"die im Laufe der wirtschaftlichen Entwicklung des Sondervermögens eintretenden Änderungen im konkreten Bestand seiner Einzelteile unter bestimmten Voraussetzungen in den vom Gesetz geordneten Surrogationsfällen kraft Gesetzes auch zu einer entsprechenden rechtlichen (dinglichen) Zuordnung der Ersatzstücke (Surrogate) zu dem Sondervermögen und seinen Trägern führen".
Rz. 183
Dahinter steht der Gedanke, dass der Wert des Sondervermögens und nicht seine konkrete Erscheinungsform das Ausschlaggebende ist. Wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, muss daher jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluss realer Werte durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlass ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind.
II. Gegenstand der Surrogation
Rz. 184
Die möglichen Gegenstände der Surrogation werden durch § 2041 BGB bestimmt. Die Formulierung des § 2041 BGB ist offen ("Was … erworben wird"). Jedenfalls können
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verkörperte Gegenstände und |
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Forderungen |
durch ein Surrogat ersetzt werden.
Rz. 185
Um einen umfassenden Schutz der Miterben und Nachlassgläubiger zu gewährleisten, hat der BGH aber auch entschieden, dass
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nichtübertragbare Rechte sowie |
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nichtübertragbare Rechtsstellungen |
ebenfalls Erwerbsgegenstand einer Surrogation sein können. Seine gegenteilige Auffassung hat der BGH ausdrücklich aufgegeben (im Einzelnen siehe unten Rdn 195).
III. Formen der Surrogation
1. Rechtssurrogation
Rz. 186
Die erste Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruches i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst. Aber auch Rechte, die nicht gleichzeitig Ansprüche sind, fallen unter die 1. Alternative. Dies sind namentlich Gestaltungsrechte (wie Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf), absolute Rechte (wie Eigentum, Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht), und das Recht zum Besitz (§ 986 BGB).
Rz. 187
Es ist gleichgültig, ob die ursprüngliche Rechtsposition dem Zivilrecht oder dem öffentlichen Recht entstammt. Soweit es um einen Erwerb aufgrund eines rechtsgeschäftlich begründeten Anspruches geht, kommt die Rechtssurrogation nur in Betracht, soweit das Rechtsgeschäft noch vom Erblasser selbst abgeschlossen worden ist und damit der bereits entstandene Anspruch in den Nachlass gefallen ist. Wird das Rechtsgeschäft hingegen erst von einem oder mehreren Miterben getätigt, können die Voraussetzungen einer Beziehungssurrogation erfüllt sein (zur Beziehungssurrogation siehe unten Rdn 189).
2. Ersatzsurrogation
Rz. 188
Die zweite Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen "für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes" nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer Verminderung des Nachlasswertes besteht. Rührt der Schaden jedoch von Fehlern des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung her, so handelt es sich um Ansprüche, die dem oder den betroffenen Miterben einzeln zustehen. Verletzt ein Notar bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, d...