Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 9
Auf alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Anwendung. Sie kommt in allen EU-Staaten außer Großbritannien, Irland und Dänemark zur Anwendung und gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Für Entscheidungen in Erbsachen sind seit dem Stichtag für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EuErbVO.
Rz. 10
Testamentarische oder erbvertragliche Rechtswahlklauseln sind möglich: Anstelle des Rechts des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann er für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen auch das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört, Art. 22 Abs. 1 S. 1 EuErbVO.
Die Verordnung versagt dem Erblasser allerdings die Möglichkeit, neben dem anwendbaren Heimatrecht die dortigen Gerichte zu prorogieren. Eine Gerichtsstandsvereinbarung der betroffenen Parteien ist allerdings dann möglich, wenn der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl bezüglich der Anwendung des materiellen Rechts eines Mitgliedstaats für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen getroffen hat. Ist dies der Fall, können die Beteiligten vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.
Rz. 11
Das deutsche Kollisionsrecht hat sich für Erbfälle vor dem 17.8.2015 bezüglich des Erbrechts (Sachrecht) für das Heimatrecht des Erblassers entschieden (Staatsangehörigkeitsprinzip). Die Grundregel von Art. 25 Abs. 1 EGBGB bestimmt: Die Erbfolge einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.
Bei Personen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit geht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB die deutsche Staatsangehörigkeit vor. Im Falle von staatenlosen Personen wird nach Art. 12 des New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung Staatenloser vom 28.9.1954 an das Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines solchen, an das Land seines Aufenthaltes angeknüpft. Soweit dieses Übereinkommen nicht greift, gilt Art. 5 Abs. 2 EGBGB, wonach das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts gilt. Fehlt es auch daran, so kommt es auf den schlichten Aufenthalt an.