Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 160
Der Begriff "Schenkung" wird legaldefiniert in § 516 Abs. 1 BGB. Schenkung ist danach eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, während beide Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Im Rahmen einer Schenkung ist stets zwischen objektiver und subjektiver Ebene zu unterscheiden: Objektiv muss eine Bereicherung des Empfängers vorliegen, während der Leistungsgeber eine Vermögensminderung hinnimmt. In subjektiver Hinsicht müssen sich Leistungsgeber und Leistungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sein.
Rz. 161
Die Schenkung ist abzugrenzen von anderen unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Hierunter fallen z.B. die Stiftung (§§ 81, 84 BGB: erforderlich ist lediglich eine einseitige rechtsverbindliche Erklärung des Stifters), die Auslobung (§ 657 BGB), die Ausstattung (§ 1624 BGB), das zinslose Geld- und Sachdarlehen (§§ 488 ff., 607 BGB), der Auftrag (§ 662 BGB), die unentgeltliche Verwahrung (§ 688 BGB) und die Leihe (§ 598 BGB). In all diesen Fällen erfolgt im Gegensatz zur Schenkung keine endgültige und dauerhafte Vermögensminderung auf Seiten des Gebers.
a) Entreicherung
Rz. 162
Zuwendung bedeutet die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zur anderen. Mit der Zuwendung muss eine dauerhafte Verminderung der Vermögenssubstanz beim Zuwendungsgeber eintreten. Verbleibt die Vermögenssubstanz beim Geber, liegt keine Schenkung vor. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist deshalb keine Schenkung, sondern Leihe, und zwar selbst dann, wenn sie auf Lebenszeit erfolgt.
Rz. 163
Unerheblich ist, ob Zuwendung und Bereicherung identisch waren. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Zuwendungsgeber Eigentümer des geschenkten Gegenstands war. In diesen Bereich fallen beispielsweise sog. mittelbare Schenkungen. Bei einer mittelbaren Schenkung wendet der Leistungsgeber den Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar aus seinem Vermögen zu. Vielmehr erfolgt die Zuwendung durch Anweisung an den Beschenkten. Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung wendet der Geber dem Empfänger einen bestimmten Geldbetrag zu, mit dem dann eine Immobilie käuflich erworben wird. Im Einzelfall ist dann zu prüfen, ob das Geld oder die Immobilie zugewendet wurde. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wie groß die Entscheidungsfreiheit des Beschenkten bei der Verwendung des zugewendeten Geldbetrags ist: Je größer der Entscheidungsspielraum, desto wahrscheinlicher ist, dass der Geldbetrag an sich zugewendet wurde.
Werden Geldmittel zweckgebunden zugewendet, z.B. mit der Maßgabe einen KG-Anteil zu erwerben, liegt ebenfalls eine Schenkung vor.
b) Bereicherung
Rz. 164
Beim Zuwendungsempfänger muss eine vermögensmäßige Bereicherung eingetreten sein. Das ist rein objektiv zu beurteilen. Objektiv bereichert ist der Zuwendungsempfänger dann, wenn in materiell-rechtlicher Hinsicht eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende oder formale Vermögensmehrung festzustellen ist. Die subjektiven Beweggründe des Zuwendungsgebers spielen für das Vorliegen der Bereicherung keine Rolle. Insbesondere muss der Zuwendungsgeber den Empfänger nicht absichtlich bereichern wollen.
c) Unentgeltlichkeit
Rz. 165
Nach § 516 Abs. 1 BGB müssen die Vertragsparteien darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zu unterscheiden ist zwischen der objektiven Ebene (Unentgeltlichkeit), der eine subjektive Komponente (das "einig sein") hinzukommen muss. Objektiv unentgeltlich ist die Zuwendung dann, wenn der Empfänger auf sie keinen Rechtsanspruch hat und sie nicht von einer Gegenleistung abhängt. Die Zuwendung muss allerdings nicht kostenlos sein. Werden durch sie Kosten verursacht (z.B. Beurkundungskosten), kann dennoch eine Schenkung vorliegen. Die Bezeichnung "Schenkung" ist demgegenüber lediglich ein Indiz für das Vorliegen objektiver Unentgeltlichkeit, keinesfalls aber alleine maßgeblich.
Rz. 166
Sog. unvollkommene Verbindlichkeiten (z.B. Heiratsvermittlung, § 656 BGB oder Spiel und Wette, § 762 BGB) stellen keine Schenkungen dar, weil die Gegenleistung zwar nicht einklagbar ist, aber erfüllt werden kann. Keine Schenkungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Leistungen einer Stiftung an den Destinatär, die zwar unentgeltlich erfolgen, aber vom Stiftungszweck gedeckt sind.
Rz. 167
Wird eine Gegenleistung vereinbart, kann dennoch eine Einigung über eine Schenkung vorliegen, und zwar unabhängig davon, ob die Gegenleistung vermögenswert ist. Als Beispiel sei hier der Sponsoringvertrag genannt.
Rz. 168
Auch belohnende...