Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
a) Grundsätzliches
Rz. 252
Bei Personengesellschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass Mitgliedschaftsrechte, umso mehr die Gesellschafterstellung als solche, nicht ohne weiteres übertragbar sein sollen, § 717 BGB. Dennoch entspricht es einer praktischen Notwendigkeit sowie auch der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, eine Anteilsübertragung zuzulassen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen. Zustimmungsbedürftig ist dabei allein das dingliche Verfügungsgeschäft, nicht das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft. Der Gesellschaftsvertrag kann die Anteilsübertragung erleichtern (z.B. durch Zulassung von Mehrheitsbeschlüssen) oder erschweren. So können beispielsweise Erwerbsrechte zugunsten von Mitgesellschaftern oder Beschränkungen des Kreises der möglichen Erwerber vereinbart werden. Auch das ausdrückliche Erfordernis der Zustimmung bestimmter oder aller Mitgesellschafter kann gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden. Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn lediglich ein Teil des Anteils an einer Personengesellschaft übertragen werden soll.
b) Anteile persönlich haftender Gesellschafter
aa) Gesellschaftsrechtliche Aspekte
Rz. 253
Gesetzliche Regelungen zur Übertragbarkeit bzw. zur Art und Weise der Übertragung der Gesellschafterstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters finden sich im Gesetz nicht. § 719 Abs. 1 BGB, der Verfügungen über den Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausschließt, deutet zwar auf eine Unübertragbarkeit der Gesellschafterstellung hin. In Rechtsprechung und Literatur ist aber dennoch anerkannt, dass eine unmittelbare Übertragung der Gesellschafterposition von einem Altgesellschafter auf einen Neugesellschafter zulässig ist. Dementsprechend wird die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft als ein selbstständigen Verfügungen zugängliches Recht angesehen. Folgerichtig erfolgt die Übertragung nach § 413 BGB.
Rz. 254
Ungeachtet der grundsätzlichen Übertragbarkeit der Gesellschafterstellung kann aber der Gesellschaftsvertrag – ausdrücklich oder konkludent – Einschränkungen vorsehen, die eine Übertragung der Gesellschafterstellung insgesamt ausschließen oder von bestimmten weiteren Anforderungen (beispielsweise der Zustimmung der Gesellschafter) abhängig machen. Ist hiernach eine Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, werden diese durch die Erteilung der Zustimmung nicht Partei des Übertragungsvertrages.
Rz. 255
Alternativ zu diesem – heute verbreiteteren und der h.M. entsprechenden – Modell der unmittelbaren Übertragung der Gesellschafterstellung sind aber auch Kombinationen von Aus- bzw. Eintritt von Gesellschaftern zulässig. Bei diesen findet keine Übertragung einer Gesellschafterstellung statt. Vielmehr tritt der abgebende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus mit der Folge, dass seine Beteiligung am Gesamthandsvermögen den übrigen Gesellschaftern anwächst. Anschließend tritt der Neugesellschafter in die Gesellschaft ein, wobei die ihn zukommende Beteiligung am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern ab- und ihm entsprechend zuwächst. Es handelt sich insoweit um einen Aufnahmevertrag zwischen dem Eintretenden und den übrigen Gesellschaftern. Unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen dem Ausscheidenden und dem Eintretenden ergeben sich nicht.
Rz. 256
Grundsätzlich können die Gesellschafter den Umfang der zu übertragenden Beteiligung frei bestimmen. Demzufolge sind auch Teilübertragungen von Gesellschaftsanteilen prinzipiell möglich. Allerdings gilt eine im Gesellschaftsvertrag generell erteilte Zustimmung zu Anteilsübertragungen nicht zwingend auch für Teilübertragungen.
Rz. 257
Die Übertragung des Gesellschaftsanteils meint das Verfügungsgeschäft, also den dinglichen Übergang der Gesellschafterstellung. Der entsprechende Übertragungsvertrag wird ausschließlich zwischen dem übertragenden Altgesellschafter und den erwerbenden Neugesellschafter geschlossen; die übrigen Gesellschafter sind hier grundsätzlich nicht Partei. Der Übertragungsvertrag ist von dem ihm zugrunde liegenden Kausalgeschäft abstrakt.
Rz. 258
Da ein Gesellschafterwechsel grundsätzlich auch einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Gese...