Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
a) Gesetzliche Regelungen
Rz. 304
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Die Auflösung der GbR bewirkt, dass diese sich von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt, an der sowohl die überlebenden Gesellschafter als auch die Erben des Verstorbenen beteiligt sind. Die Erben haben im Rahmen der Liquidation dieselben Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden hätten. Tritt eine Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen, ist diese als solche, also in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, an der Abwicklungsgesellschaft beteiligt. Sonderregelungen bezüglich der Haftung für Gesellschaftsschulden (wie § 27 HGB) bestehen nicht; eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist uneingeschränkt möglich.
Rz. 305
Gemäß dem Entwurf des MoPeG soll künftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (§§ 706 ff. BGB-MoPeG) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (§§ 740 ff. BGB-MoPeG) unterschieden werden. Für Letztere soll nach § 740a Abs. 1 Nr. 1 BGB-MoPeG der Tod eines Gesellschafters nach wie vor als Beendigungsgrund gelten.
Bei der rechtsfähigen Gesellschaft soll nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB-MoPeG der Tod eines Gesellschafters lediglich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bewirken, so dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Rz. 306
Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.
Hieran soll sich durch das MoPeG im Prinzip nichts ändern. Die geplanten Anpassungen des Gesetzes sind lediglich redaktioneller Art.
b) Vertragliche Regelungen
aa) Zulässigkeit vom Gesetz abweichender Vereinbarungen
Rz. 307
Wie sich aus den genannten Vorschriften ergibt, haben die Gesellschafter die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen. In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich sehr unterschiedliche und beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigte Rechtsfolgen und daraus resultierende Liquiditätsbelastungen (z.B. durch Pflichtteilsansprüche und/oder Erbschaftsteuerbelastungen, vgl. unten Rdn 360 ff.) ergeben können.
bb) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung
Rz. 308
Als Fortsetzungsklauseln, denen im Bereich der Personenhandelsgesellschaften vor allem vor Inkrafttreten des HRefG erhebliche praktische Bedeutung zukam und die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach wie vor wesentliche Gestaltungsinstrumente bilden, werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird.
Rz. 309
Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm b...