Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 134
Setzt der Erblasser mehrere Personen zu seinen Rechtsnachfolgern ein oder kommen mehrere gesetzliche Erben zur Erbfolge, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist von Anfang an auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann grundsätzlich und vorbehaltlich der §§ 2043 bis 2045 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, § 2042 Abs. 1 BGB. Der Begriff "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen. Umfasst ist nicht lediglich die Verteilung der Nachlassgegenstände, sondern auch die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Abwicklung aller schwebenden Geschäfte.
Der einzelne Miterbe kann stets nur die Auseinandersetzung des kompletten Nachlasses verlangen. Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung besteht grundsätzlich nicht.
Rz. 135
Hat der Erblasser angeordnet, dass die Auseinandersetzung für eine bestimmte Dauer ausgeschlossen ist, sind die Erben verpflichtet, dem Folge zu leisten. Sie können sich allerdings einvernehmlich über die Anordnung hinwegsetzen.
Rz. 136
Die Auseinandersetzung kann per formlosen Auseinandersetzungsvertrag, mittels Abschichtung, per Erbteilsübertragung oder im Klageweg (Auseinandersetzungsklage) vorgenommen werden. Werden Immobilien oder GmbH-Anteile übertragen, sind die Formvorschriften der § 311b Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 1 GmbHG zu beachten.
Rz. 137
Die Durchführung der Auseinandersetzung ist geregelt in den §§ 2046 ff. BGB. Flankierend sind die Regelungen der §§ 752–757 BGB anwendbar. Nach § 2046 BGB sind zunächst alle offenen Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Danach ist der restliche Nachlass gemäß den vom Erblasser getroffenen Anordnungen unter den Miterben zu verteilen. Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung und entsprechender Zuweisung, obliegt dem Testamentsvollstrecker die Umsetzung des Erblasserwillens und die Zuordnung der Nachlassgegenstände. Können sich die Miterben nicht einigen, muss die Auseinandersetzung auf dem Klageweg vollzogen werden. Bei Auseinandersetzungsklagen ist allerdings Vorsicht geboten: der Kläger muss einen Teilungsplan vorlegen. Hierbei darf das Gericht nicht gestaltend eingreifen. Ist der Teilungsplan dementsprechend mangelhaft, wird sein Antrag auf Zustimmung abgewiesen.
Rz. 138
Befinden sich Immobilien im Nachlass und können sich die Erben nicht über eine Verteilung verständigen, muss ein Teilungsversteigerungsverfahren (§ 180 ZVG) durchgeführt werden. Nach Abschluss des Teilungsversteigerungsverfahrens wird der Versteigerungserlös nach Abzug der Kosten unter den Miterben verteilt bzw. im Streitfall bei Gericht hinterlegt.