Rz. 326

Auch Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten, also z.B. betreffend die Fälligkeit, Teil- und Ratenzahlungen sowie die Verzinsung, können – obwohl grundsätzlich zulässig[442] – unangemessene Benachteiligungen des ausscheidenden Gesellschafters beinhalten und daher im Extremfall gem. § 138 BGB nichtig sein.[443] Denn sie können, z.B. bei sehr weit hinausgeschobener Fälligkeit, wirtschaftlich wie eine materielle Beschränkung des Abfindungsanspruchs wirken. Umso mehr gilt dies bei Fehlen einer angemessenen Verzinsung und Sicherheitsleistung durch die Gesellschaft. Der BGH erachtet es aber auch unabhängig von der Frage der Verzinsung als sittenwidrig, die Abfindungszahlungen über einen Zeitraum von 15 Jahren zu strecken, da hierdurch der wirtschaftliche Gehalt des Abfindungsanspruchs in untragbarer Weise geschmälert werde.[444] Nach zutreffender Ansicht dürfen die Interessen der Gesellschaft an der Kapitalerhaltung insbesondere dann nicht einseitig über das Abfindungsinteresse gestellt werden, wenn die Abfindung für den ausgeschiedenen Gesellschafter einen Versorgungscharakter hat.[445] Grundsätzlich kann wohl davon ausgegangen werden, dass Ratenzahlungen von mehr als zehnjähriger Dauer als sittenwidrig anzusehen sind.[446]

[442] Erman, Einige Fragen zur gesellschaftsvertraglichen Beschränkung der Abfindung des willentlich aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafters, in: FS für Westermann, S. 75 ff.; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 50 IV 2 a.
[443] Rasner, NJW 1983, 2905, 2906.
[445] Hülsmann, NJW 2002, 1673, 1677.
[446] Ulmer, NJW 1979, 81, 85 f.; Erman, in: FS für Westermann, S. 75, 81.

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