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Dieser freien Vererblichkeit steht es aber nicht entgegen, in der Satzung der Gesellschaft eine den individuellen Verhältnissen angepasste Regelung über die Nachfolge in Anteile eines versterbenden Gesellschafters zu treffen.[523] Dabei sind die verschiedenartigsten Bestimmungen denkbar und zulässig. Gemeinsam ist ihnen, dass sie unmittelbar die gesellschaftsrechtliche Behandlung des vererbten Geschäftsanteils betreffen und daher auch nicht durch letztwillige Verfügung abgedungen werden können.[524]

[523] BayObLG v. 24.11.1988 – 3 Z 111/88, WM 1989, 138, 142; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, § 15 Rn 132. BeckOK-GmbHG/Wilhelmi, § 15 Rn 57 m.w.N.
[524] Altmeppen, GmbHG § 15 Rn 29; BeckOK GmbHG/Wilhelmi, § 15 Rn 57; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, § 15 Rn 132.

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