Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 187
Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt. Der Vollzug der Leistung vermag allerdings nicht andere Formmängel (z.B. fehlende Beurkundung im Übrigen) zu beheben. Die Leistung muss zudem freiwillig und unter endgültigem Zuwendungswillen bewirkt worden sein. Aus diesem Grund führt der im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder durch Aufrechnung bewirkte Erfolg nicht zur Heilung des Formmangels. Auch das Bewirken der Leistung infolge Drohung oder unter Ausübung von Zwang behebt den Formmangel nicht. Ebenfalls kein Vollzug liegt vor, wenn das Vollziehungsgeschäft lediglich vorbereitet oder nur gesichert werden soll oder nicht wirksam oder perfekt geworden ist. Insofern vermag die Bestellung einer Sicherungshypothek oder eine bloße Vollmachterteilung den Formmangel nicht zu heilen.
Rz. 188
Nach herrschender Meinung muss für die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 BGB nicht der Leistungserfolg eingetreten sein. Es genügt vielmehr, dass der Schenker alles getan hat, was er für den Eintritt des Leistungserfolgs tun muss.
Rz. 189
Im Unterschied zum Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 2 BGB), bei dem der Vollzug vor Eintritt des Todes erfolgt sein muss, kann im Rahmen des § 518 Abs. 2 BGB der Schenkungsvollzug auch noch nach dem Tod des Schenkers erfolgen. Das kann durch die Erben, einen Dritten oder den Beschenkten selbst erfolgen. Nachdem den Erben kraft ihrer Rechtsnachfolge ihr Widerrufsrecht nicht genommen werden kann, entsteht in diesen Fällen ein Wettlauf mit der Zeit: Je nachdem wer schneller ist – Vollzugsperson oder Erbe – wird die Leistung bewirkt oder der Erfolg bleibt infolge rechtzeitig erklärtem Widerruf aus.
Rz. 190
Der Leistungserfolg und die Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB tritt je nach Leistungsinhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein:
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Grundstücke: Auflassung und Eintragung in das Grundbuch. |
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Bewegliche Sachen: Einigung und Übergabe, wobei Letztere durch Einräumung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ersetzt werden kann. Die Verschaffung von Mitbesitz ist nicht ausreichend. |
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Geld: Bargeld – Einigung und Übergabe, sonst Gutschrift auf dem Konto oder Überweisung; Einräumung einer Einzelverfügungsbefugnis bei einem Oder-Konto. |
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Forderungen: formlose Abtretung (§ 398 BGB); bei Abtretung einer Hypothek durch Übergabe des Hypothekenbriefs; bei Scheck und Wechsel durch Einlösung. |
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Bezugsberechtigung: bei Lebensversicherungsverträgen mit Abschluss des unwiderruflichen Versicherungsvertrags; bei vorbehaltener Widerruflichkeit kann der Vollzug bereits mit Vertragsabschluss eintreten; im Zweifel ist Heilung allerdings erst mit Eintritt des Versicherungsfalles anzunehmen. |
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Schuldenerlass: mit Abschluss des Erlassvertrages (§ 397 BGB) unabhängig davon, ob das Erlöschen der Forderung unter einer aufschiebenden oder befristeten Bedingung erfolgen soll. |
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Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften: durch dingliche Übertragung der Anteile und zwar unabhängig von einer möglicherweise erforderlichen Zustimmung der anderen Gesellschafter; mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags bei neu zu gründender Gesellschaft oder bei der Beteiligung stiller Gesellschafter. |
Rz. 191
§ 518 Abs. 2 BGB dient dem Schutz des Schenkers und ist nicht dispositiv. Wird ein Schenkungsversprechen ohne Einhaltung der Form abgegeben und wird der Formmangel nicht nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt, ist es nichtig. Nur in engen Ausnahmenfällen kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein formunwirksames Schenkungsversprechen für den Beschenkten günstige Folgen nach sich ziehen, nämlich dann, wenn die Nichtigkeit der Schenkungsabrede hart und untragbar wäre.