Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
aa) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Rz. 287
Das Aktiengesetz sieht in § 41 Abs. 4 S. 1 AktG ein Verfügungsverbot über Aktien vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister vor. Demzufolge ist die Mitgliedschaft in der so genannten Vorgesellschaft nicht übertragbar.
Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung grundsätzlich unter Anwendung der § 413 BGB i.V.m. § 398 BGB durch Abtretung möglich. Die Übertragbarkeit der unverkörperten Mitgliedschaft kann auch durch Satzungsregelungen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Ebenso ist die Rechtslage bei Inhaberaktien. Etwas anderes gilt gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AktG nur dann, wenn Namensaktien im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG ausgegeben wurden. Die Übertragung der Aktien kann dann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (vinkulierte Namensaktien).
bb) Übertragung der Aktionärsstellung
Rz. 288
Sind Aktienurkunden ausgegeben, ist also die Mitgliedschaft verbrieft, kann neben der Übertragung der Mitgliedschaft durch Abtretung (§§ 398, 413 BGB) auch die Übereignung der Urkunde nach Maßgabe der §§ 929 ff. BGB erfolgen. Die Übereignung der Aktienurkunde führt gleichzeitig auch zur Übertragung der Mitgliedschaft. Eine Aufspaltung des Eigentumsrechts an der Urkunde und der Inhaberschaft der Aktionärsstellung ist im Hinblick auf § 952 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Besonderheiten bestehen bei Namensaktien, die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 AktG auch durch Indossament übertragen werden können. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 AktG sind hier die Vorschriften des Wechselrechts sinngemäß anzuwenden. Somit gelten insbesondere Art. 13 ff. WG.
cc) Besonderheiten bei vinkulierten Namensaktien
Rz. 289
Bei Namensaktien kann durch Vinkulierung der Grundsatz der freien Übertragbarkeit eingeschränkt werden (§ 68 Abs. 2 S. 1 AktG). Die Satzung kann insoweit die Übertragbarkeit an die Zustimmung der Gesellschaft binden (so genannte vinkulierte Namensaktien). Über § 68 Abs. 2 AktG hinausgehende dinglich wirkende Einschränkung der Übertragbarkeit sind aber nicht möglich. Dies gilt auch für satzungsmäßig vorgesehene Vorkaufsrechte, sonstige Erwerbsrechte bzw. Andienungspflichten.
Rz. 290
Die Vinkulierung kann nur durch entsprechende Satzungsregelung erfolgen. Ob sie darüber hinaus auf der Aktienurkunde angegeben ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. Ist die Vinkulierungsklausel nicht in der ursprünglichen Satzung der Aktiengesellschaft enthalten, kommt eine nachträgliche Implementierung nur durch Satzungsänderung in Betracht. Diese bedarf gemäß § 180 Abs. 2 AktG der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Die Vinkulierung kann alle oder nur einen bestimmten Teil der ausgegebenen Namensaktien erfassen. Im Falle der Umwandlung der Namensaktien in Inhaberaktien fällt die Vinkulierung automatisch weg. Bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen ist grundsätzlich auch zu regeln, ob bzw. inwieweit die neu ausgegebenen Aktien vinkuliert sein sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die AG vor der Kapitalerhöhung ausschließlich vinkulierte Namensaktien ausgegeben hatte.
Rz. 291
Rechtsfolge der Vinkulierung ist gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AktG, dass die Übertragung der Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Dies betrifft ausschließlich das dingliche Rechtsgeschäft, nicht aber das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Nicht zustimmungsbedürftig sind darüber hinaus Rechtsübergänge im Rahmen der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.
Rz. 292
Die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die gemäß § 182 Abs. 1 BGB entweder gegenüber dem Veräußerer oder gegenüber dem Erwerber abgegeben werden kann. Zuständig hierfür ist der Vorstand als Vertretungsorgan. Alternativ kann die Satzung aber auch vorsehen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließen müssen (§ 68 Abs. 2 S. 3 AktG). Für die Entscheidungsfindung gilt grundsätzlich das Gebot der Gleichbehandlung (§ 53a AktG), so dass das Entscheidungsorgan in seiner Ermessensents...