Rz. 308

Als Fortsetzungsklauseln, denen im Bereich der Personenhandelsgesellschaften vor allem vor Inkrafttreten des HRefG erhebliche praktische Bedeutung zukam und die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach wie vor wesentliche Gestaltungsinstrumente bilden, werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird.[386]

 

Rz. 309

Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte.[387] Die gesamthänderische Beteiligung des Verstorbenen wächst automatisch den übrigen (Mit-)Gesellschaftern gem. § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an.[388]

 

Rz. 310

 

Formulierungsbeispiel: Fortsetzungsklausel

Stirbt einer der Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Den Erben des verstorbenen Gesellschafters steht entsprechend dem Anteil des Erblassers ein Abfindungsanspruch zu. Die Höhe des Abfindungsanspruchs berechnet sich nach den Buchwerten ohne Berücksichtigung der stillen Reserven und eines eventuell vorhandenen Firmenwertes (good will). Ebenso unberücksichtigt bleiben bei der Bewertung die noch nicht abgewickelten Geschäfte.

[386] Vgl. Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR I, § 11 Rn 12; K. Schmidt, GesR, § 45 V 3a m.w.N.
[387] BGH v. 25.5.2987 – II ZR 195/86, WM 1987, 981, 982.
[388] BeckHdBPersG/Landsittel, § 11 Rn 62; MüKo/Schäfer, § 738 Rn 6; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 20 Rn 8.

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