Rz. 30

Bestand zwischen dem Erblasser und seinem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalles Gütertrennung (§§ 1414 ff. BGB), kommt § 1931 Abs. 4 BGB zum Tragen: Der Ehegatte erbt neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen (also ½ bei nur einem Kind und ⅓ bei zwei Kindern). Hinterlässt der Erblasser mehr als zwei Kinder, erhält der Ehegatte mindestens eine Erbquote von ¼. Es verbleibt insofern bei § 1931 Abs. 1 BGB. Sind keine Erben erster Ordnung (Kinder, Enkelkinder etc.) vorhanden, erbt der Ehegatte neben Erben der zweiten Ordnung bzw. Großeltern die Hälfte. Existieren auch keine Erben zweiter Ordnung, so erbt der Ehegatte alleine.

 

Rz. 31

 

Wichtig

Beim Erbrecht des Ehegatten ist in allen Güterstandsvarianten stets auf § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB zu achten. Trifft der Ehegatte auf ein Großelternteil und ist das andere Großelternteil bereits vorverstorben, erben nicht die Abkömmlinge des vorverstorbenen Großelternteils mit. Deren Erbteil fällt in diesem Fall ebenfalls dem Ehegatten zu.

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