Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 273
Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist – wie bei anderen Veräußerungsvorgängen auch – zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag und der (zumeist darauf beruhende) Abtretung zu unterscheiden. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf bereits eine Vereinbarung, durch die eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Beurkundung. Gleiches gilt gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG auch für die dingliche Abtretung. Das Beurkundungserfordernis gilt ausdrücklich sowohl für das Angebot als auch für die Annahme, also für die Erklärung beider Vertragsparteien. Zu beurkunden sind auch sämtliche (wesentlichen) Nebenabreden und spätere Zusätze bzw. Änderungen, soweit sie für die Abtretungspflicht wesentlich sind. Wichtig ist, dass der abzutretende Geschäftsanteil klar und deutlich bezeichnet wird, da andernfalls die Abtretung nichtig ist.
Rz. 274
Verstöße gegen § 15 Abs. 4 GmbHG führen zur Nichtigkeit des Vertrages nach § 125 BGB. Allerdings ist eine Heilung nach § 15 Abs. 4 S. 2 GmbHG möglich, wenn das nichtige schuldrechtliche Geschäft durch einen formgültigen dinglichen Abtretungsvertrag erfüllt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die Abtretung selbst wirksam ist und nicht aus anderen Gründen, z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei, scheitert. Im Übrigen wirkt die Heilung nur ex nunc, sodass das schuldrechtliche Geschäft nicht mit Rückwirkung wirksam wird. Eine Heilungsmöglichkeit für formunwirksame Abtretungen sieht das GmbHG nicht vor. Die formunwirksame Abtretung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit.
Rz. 275
Gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG sind satzungsmäßige Beschränkungen der freien Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen ausdrücklich zulässig. Hierbei geht es ausschließlich um das dingliche Rechtsgeschäft, also die Abtretung. Satzungsmäßige Einschränkungen bezüglich schuldrechtlicher Verträge wären mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit unvereinbar. Soweit die Satzung keine konkreten Regelungen hierzu enthält, erstrecken sich die die Abtretbarkeit einschränkenden Regelungen im Regelfall auch auf die Übertragung von Bezugsrechten, die Übertragung von Anteilen auf einen Treuhänder bzw. wieder zurück an den Treugeber sowie auch den Abschluss von Stimmbindungsverträgen, soweit sich hierin die Gesellschafter verpflichten, gemäß den Weisungen eines Dritten abzustimmen. Die Abtretung von rein vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis, beispielsweise des Gewinnanspruchs, aber auch die Einräumung einer Unterbeteiligung sind von den Regelungen des § 15 Abs. 5 GmbH nicht erfasst.
Rz. 276
Regelungen zur Beschränkung der freien Abtretbarkeit treten gewöhnlich in den folgenden vier Erscheinungsformen auf:
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Genehmigungsvorbehalt zugunsten der Gesellschafterversammlung, einzelner Gesellschafter, einzelner bestimmter Organe der Gesellschaft (Geschäftsführung, Beirat etc.); |
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besondere persönliche Eigenschaften des Erwerbers (in positiver wie in negativer Hinsicht); |
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Vorkaufs- bzw. Vorerwerbsrechte zugunsten von Mitgesellschaftern, der Gesellschaft oder Dritten; |
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formale Anforderungen. |
Die vorgenannten Instrumentarien können auch frei miteinander kombiniert werden. Die Ausgestaltungen im Einzelfall sind außerordentlich vielfältig.
Rz. 277
Die Rechtsfolge derartiger satzungsmäßiger Regelungen (Vinkulierungsklausel) ist, dass bis zur Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen die Abtretung schwebend unwirksam bleibt. Werden die Voraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt, wirkt dies auf den Zeitpunkt der Abtretung gem. § 184 Abs. 1 BGB zurück, sodass diese nachträglich wirksam wird.
Rz. 278
Vinkulierungsklauseln können bereits bei Gründung der GmbH in die Satzung aufgenommen werden. Allerdings ist auch eine nachträgliche Einführung, Änderung oder Verschärfung möglich. Die Mehrheitserfordernisse hierfür sind teilweise umstritten. Klar ist – jedenfalls nach der zutreffenden h.M. –, dass die nachträgliche Einführung oder Verschärfung von Vinkulierungsklauseln im Grunde nur mit Zustimmung aller (betroffenen) Gesellschafter möglich sein kann. Im Falle der nachträglichen Aufhebung oder Erleichterung von Abfindungsbeschränkungen genügt stets die satzungsändernde Mehrheit. Zu beachten ist hierbei aber, dass die freie Abtretbarkeit beschränkende Regelungen auch Sonderrechte für andere (also die nicht abtretungswilligen) Gesellschafter beinhalten können. Dies gilt namentlich dann, wenn die Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung bestimmter oder aller Gesellschafter (aber nicht der Gesellschaft als solcher) zulässig ist. Soll eine derartige Klausel geändert werden, ist hierfür die Zustimmung der Inhaber der entsprechenden Sonderrechte erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Vorkaufs- bzw. Vorerwerbsrecht bestimmter Gesellschafter.
Rz. 279
Soll von einer bestehenden satzungsmäßigen Regelung im Einzelfall abgewichen werden, ist hierfür ein ...