Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 289
Bei Namensaktien kann durch Vinkulierung der Grundsatz der freien Übertragbarkeit eingeschränkt werden (§ 68 Abs. 2 S. 1 AktG). Die Satzung kann insoweit die Übertragbarkeit an die Zustimmung der Gesellschaft binden (so genannte vinkulierte Namensaktien). Über § 68 Abs. 2 AktG hinausgehende dinglich wirkende Einschränkung der Übertragbarkeit sind aber nicht möglich. Dies gilt auch für satzungsmäßig vorgesehene Vorkaufsrechte, sonstige Erwerbsrechte bzw. Andienungspflichten.
Rz. 290
Die Vinkulierung kann nur durch entsprechende Satzungsregelung erfolgen. Ob sie darüber hinaus auf der Aktienurkunde angegeben ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. Ist die Vinkulierungsklausel nicht in der ursprünglichen Satzung der Aktiengesellschaft enthalten, kommt eine nachträgliche Implementierung nur durch Satzungsänderung in Betracht. Diese bedarf gemäß § 180 Abs. 2 AktG der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre. Die Vinkulierung kann alle oder nur einen bestimmten Teil der ausgegebenen Namensaktien erfassen. Im Falle der Umwandlung der Namensaktien in Inhaberaktien fällt die Vinkulierung automatisch weg. Bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen ist grundsätzlich auch zu regeln, ob bzw. inwieweit die neu ausgegebenen Aktien vinkuliert sein sollen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn die AG vor der Kapitalerhöhung ausschließlich vinkulierte Namensaktien ausgegeben hatte.
Rz. 291
Rechtsfolge der Vinkulierung ist gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 AktG, dass die Übertragung der Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Dies betrifft ausschließlich das dingliche Rechtsgeschäft, nicht aber das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Nicht zustimmungsbedürftig sind darüber hinaus Rechtsübergänge im Rahmen der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge.
Rz. 292
Die Zustimmung oder Verweigerung der Zustimmung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die gemäß § 182 Abs. 1 BGB entweder gegenüber dem Veräußerer oder gegenüber dem Erwerber abgegeben werden kann. Zuständig hierfür ist der Vorstand als Vertretungsorgan. Alternativ kann die Satzung aber auch vorsehen, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließen müssen (§ 68 Abs. 2 S. 3 AktG). Für die Entscheidungsfindung gilt grundsätzlich das Gebot der Gleichbehandlung (§ 53a AktG), so dass das Entscheidungsorgan in seiner Ermessensentscheidung gebunden ist. Orientierungsmaßstab ist in erster Linie das Wohl der Gesellschaft, wobei aber auch die berechtigten Interessen des betroffenen Aktionärs nicht ignoriert werden dürfen. Insbesondere darf die Vinkulierung der Aktie nicht zu einer grundsätzlichen Unveräußerbarkeit auf unabsehbare Zeit führen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Aktionär auf den Veräußerungserlös seiner Aktie angewiesen ist und die Veräußerung an einen Außenstehenden die einzige Möglichkeit bildet, einen angemessenen Kaufpreis zu realisieren. Die Interessen eines möglichen Erwerbers sind allerdings grundsätzlich unbeachtlich, da er in keinem gesellschaftlichen Verhältnis zur AG steht und daher nicht schützenswert ist (Ausnahme: Der Erwerber ist bereits selbst Aktionär).