Rz. 340

Sieht der Gesellschaftsvertrag[489] ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[490] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.[491] Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten.[492] Die Besonderheit dieser Nachfolgeregelung besteht darin, dass die Mitgliedschaft in der Gesellschaft nicht erbrechtlich, sondern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet wird.[493] Insoweit handelt es sich bei der Eintrittsklausel um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB, der dem Eintrittsberechtigten einen Anspruch auf Aufnahme vermittelt.[494]

 

Rz. 341

Vorteil der Eintrittsklausel ist die Möglichkeit, die Person des Eintrittsberechtigten noch gar nicht konkret bestimmen zu müssen. Da die Wirkungen der Eintrittsklausel von den erbrechtlichen Anordnungen des aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters völlig unabhängig sind, kann z.B. das Recht, den Eintrittsberechtigten zu bestimmen, ohne Weiteres auf einen Dritten übertragen werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB zu sehen wäre.[495] Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Kinder oder andere potenzielle Nachfolger zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch gar nicht vorhanden oder so jung sind, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist oder wenig sinnvoll erscheint.

 

Rz. 342

Das Recht, in die Gesellschaft eintreten zu dürfen, entbindet den Berechtigten aber an und für sich nicht von der Verpflichtung, eine Einlage in die Gesellschaft leisten zu müssen. Auch ein Übergang des Kapitalkontos des ausscheidenden Gesellschafters auf den Eintrittsberechtigten findet gewöhnlich nicht statt. Der Eintretende begründet vielmehr eine neue und von der des Ausgeschiedenen völlig unabhängige Mitgliedschaft. Darum steht es ihm auch grundsätzlich frei, sich für oder gegen die Ausübung seiner Option zu entscheiden; eine Verpflichtung, in die Gesellschaft einzutreten, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht.[496]

 

Praxishinweis

Will der Erblasser an dieser Stelle sichergehen, muss er entsprechende Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung treffen und z.B. eine Auflage (§ 1940 BGB) anordnen, aus der sich – sozusagen mittelbar – eine Eintrittspflicht ergibt. Ebenfalls möglich wäre eine aufschiebend oder auflösend bedingte Erb- bzw. Vermächtniseinsetzung, bei der die Bedingung an den Eintritt in die Gesellschaft anknüpft.[497] Sinnvoll ist es sicherlich auch, dem Eintrittsberechtigten – selbstverständlich verbunden mit den entsprechenden Bedingungen – die erforderlichen Mittel zu hinterlassen, um seiner Einlageverpflichtung nachkommen zu können.

Der Erblasser kann auch den in seinen Nachlass fallenden Abfindungsanspruch (ggf. durch Verfügung von Todes wegen) zuwenden, sodass der Einlageverpflichtung durch Verrechnung mit dem Abfindungsanspruch genügt werden kann.[498]

Ebenso kann der Gesellschaftsvertrag regeln, dass ein Abfindungsanspruch zugunsten der Erben des Verstorbenen[499] ausgeschlossen ist und die überlebenden Gesellschafter bis zum Eintritt des neuen Gesellschafters den Anteil des Verstorbenen treuhänderisch halten.[500]

 

Rz. 343

Nach der Rechtsprechung des BGH[501] können die Rechtsfolgen der Eintrittsklausel auch dann zur Anwendung kommen, wenn eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel scheitert, weil z.B. Gesellschaftsvertrag und Erbfolge nicht aufeinander abgestimmt sind und demzufolge nicht harmonieren. Hier kann die ins Leere gehende Nachfolgeklausel u.U. auch als Eintrittsklausel ausgelegt werden, so dass der vom Erblasser ausersehene Unternehmensnachfolger im Ergebnis doch in die Gesellschaft nachrücken kann.

[489] Ein Formzwang nach § 2301 Abs. 1 BGB besteht nach h.M. nicht MüKo/Leipold, § 1922 Rn 104; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 20 Rn 46 ff.; MüKo-HGB/Schmidt, § 139 Rn 27.
[490] Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, § 2311 Rn 264; BGH v. 10.2.1977 – II ZR 120/75, NJW 1977, 1339 ff.
[491] MüKo/Schäfer, § 727 Rn 53; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 139 Rn 25, 27; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Kindler, HGB, § 139 Rn 22.
[492] MüKo/Schäfer, § 727 Rn 57; Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 146; NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 24.
[493] NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 24.
[494] MüKo/Schäfer, § 727 Rn 57; Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 146.
[495] Vgl. MüKo/Schäfer, § 727 Rn 54 m.w.N.; Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 26; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 20 Rn 45 m.w.N.; Crezelius, Unternehmenserbrecht, § 6 Rn 263.
[496] Soergel/Hadding/Kießling, § 727 Rn 16 m.w.N.; Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 153.
[497] Crezelius, Unternehmenserbrecht, § 6 Rn 263.
[498] Vgl. Klein/Lindemeier, in: MünchHdB GesR I, § 79 Rn 82 und 90 m.w.N.
[499] BGH NJW 1978, 264 (265); Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 147, 151.
[500] Vgl. BGH NJW 1978, 264 (265); Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 151.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge