Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
Rz. 284
Seit Inkrafttreten des MoMiG ist nach § 16 Abs. 3 GmbHG auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Veräußerer in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG eingetragen ist. Handelt es sich bei dem Eingetragenen um einen Nicht-Gesellschafter, setzt der gutgläubige Erwerb des Geschäftsanteils voraus, dass die Gesellschafterliste seit mehr als drei Jahren unrichtig ist oder die Unrichtigkeit der Liste dem eigentlich berechtigten Gesellschafter zuzurechnen ist (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Darüber hinaus darf dem Erwerber die fehlende Gesellschafterstellung des Veräußerers auch nicht positiv bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt sein (§ 16 Abs. 3 S. 3 GmbHG). Auch die Ergänzung der Gesellschafterliste durch einen sogenannten Widerspruch (§ 16 Abs. 3 S. 3 a.E. GmbHG), verhindert einen gutgläubigen Erwerb.
Rz. 285
Für den Erwerber ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste ebenfalls von erheblicher Bedeutung. Nach § 40 GmbH gilt gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Änderung der Liste erfolgt durch die Geschäftsführung, der gegenüber die Abtretung des Geschäftsanteils mitzuteilen und nachzuweisen ist (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Unabhängig davon ist die Geschäftsführung aber auch bei jedweder anderweitigen Kenntniserlangung des Gesellschafterwechsels zur Ergänzung bzw. Änderung der Gesellschafterliste befugt.
Rz. 286
Die Eintragung in die Gesellschafterliste führt dazu, dass der Erbwerber als Gesellschafter gilt. Rechtshandlungen, die er vor seiner Eintragung in Bezug auf die Gesellschaftsbeteiligung vorgenommen hat, gelten gem. § 16 Abs. 2 GmbHG als von Anfang an wirksam, sofern die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich danach ins Handelsregister aufgenommen wird. Der Erwerber kann daher auch vor Eintragung in die Gesellschafterliste bereits in Gesellschafterversammlungen sein Stimmrecht ausüben. Allerdings besteht wegen der bis zur Eintragung bestehenden Unwirksamkeit sämtlicher seiner Rechtshandlungen das Risiko, dass diese endgültig unwirksam werden, wenn die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste nicht oder nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern nach § 122 BGB) erfolgt.
Mit der Eintragung gilt auch in Ansehung des Erwerbers die gesetzliche Fiktion, dass er – unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der Gesellschafterstellung – gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt.