Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
1. Grundsätzliches
Rz. 302
Ob Anteile an Personengesellschaften überhaupt vererblich sind, richtet sich zum einen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben, zum anderen aber auch nach etwa vorhandenen individuellen gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen.
Die heute geltenden gesetzlichen Regelungen zum Recht der Personengesellschaften, insbesondere auch zu ihrer Vererblichkeit, sind deutlich mehr als 120 Jahre alt und daher u.a. nach Auffassung der Bundesregierung reformbedürftig. Vor diesem Hintergrund soll das Recht der Personengesellschaften umfassend aktualisiert werden, was unter anderem auch die Rechtsfolgen, die sich beim Tod eines Gesellschafters ergeben, betreffen wird. Das Inkrafttreten der Neuregelungen durch das Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) könnte zum 1.1.2023 erfolgen.
Rz. 303
Auch die geplante Gesetzesreform wird aber nichts daran ändern, dass die gesetzlichen Vorgaben in weitem Umfang dispositiv sind.
Je nachdem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fällt in anderen Konstellationen lediglich ein – in welcher Höhe auch immer bestehender – Abfindungsanspruch in den Nachlass.
2. Verlust der Gesellschafterstellung für den Rechtsnachfolger
a) Gesetzliche Regelungen
Rz. 304
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Die Auflösung der GbR bewirkt, dass diese sich von einer werbenden Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft verwandelt, an der sowohl die überlebenden Gesellschafter als auch die Erben des Verstorbenen beteiligt sind. Die Erben haben im Rahmen der Liquidation dieselben Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden hätten. Tritt eine Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen, ist diese als solche, also in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, an der Abwicklungsgesellschaft beteiligt. Sonderregelungen bezüglich der Haftung für Gesellschaftsschulden (wie § 27 HGB) bestehen nicht; eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist uneingeschränkt möglich.
Rz. 305
Gemäß dem Entwurf des MoPeG soll künftig zwischen rechtsfähigen Gesellschaften (§§ 706 ff. BGB-MoPeG) und nicht rechtsfähigen Gesellschaften (§§ 740 ff. BGB-MoPeG) unterschieden werden. Für Letztere soll nach § 740a Abs. 1 Nr. 1 BGB-MoPeG der Tod eines Gesellschafters nach wie vor als Beendigungsgrund gelten.
Bei der rechtsfähigen Gesellschaft soll nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB-MoPeG der Tod eines Gesellschafters lediglich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bewirken, so dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Rz. 306
Hinsichtlich der Personenhandelsgesellschaften stellt sich die Situation aktuell wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.
Hieran soll sich durch das MoPeG im Prinzip nichts ändern. Die geplanten Anpassungen des Gesetzes sind lediglich redaktioneller Art.