Julia Roglmeier, Dr. Christopher Riedel
A. Erbrecht allgemein
I. Allgemeines
1. Grundlagen und Ziele der Unternehmensnachfolge
Rz. 1
In den vergangenen Jahren hat die optimale Planung der Unternehmensnachfolge zunehmend an Bedeutung gewonnen. Jüngste statistische Erhebungen gehen davon aus, dass in den Jahren 2018 bis 2022 an die 150.000 Familienunternehmen an einen Nachfolger übergehen. Statistische Erhebungen ergeben, dass 53 % der Familienunternehmen innerhalb der Familie weitergegeben werden. Etwa 18 % der Familienunternehmen werden von Mitarbeitern übernommen und die restlichen 29 % werden an Externe verkauft. Gerade in wirtschaftlich turbulenten Zeiten will die Übergabe des Unternehmens dabei wohldurchdacht und strukturiert sein, um auch der nachfolgenden Generation eine reelle Chance zu geben, den Betrieb erfolgreich weiterzuführen.
Rz. 2
Umso bedenklicher stimmt es, dass das Problembewusstsein der Unternehmensinhaber, die eigene Nachfolge zu regeln, in vielen Fällen immer noch nicht ausreichend geschärft ist. So haben noch nicht einmal 30 % aller Unternehmer ein Testament errichtet und den Betriebsübergang von Todes wegen abgesichert. Existiert zwar eine Verfügung von Todes wegen, ist diese oft nicht ausreichend genug auf die gesellschaftsrechtlichen Verträge abgestimmt oder lässt die Einbeziehung notwendiger steuerrechtlicher Aspekte vermissen. Auch Unternehmervollmachten fehlen in vielen Fällen.
Rz. 3
Für die Angehörigen und Rechtsnachfolger eines Unternehmers sind die Folgen einer fehlerhaften Unternehmensnachfolgeplanung fatal: Zumeist drohen erhebliche wirtschaftliche Einbußen oder gar die gänzliche Zerschlagung des Unternehmens. Aus diesem Grund ist der juristische Experte gefordert, gemeinsam mit dem Mandanten im Wege einer ganzheitlichen und frühzeitigen Vermögensnachfolgeplanung ein optimales Nachfolgekonzept unter Einbeziehung sowohl erbrechtlicher als auch gesellschafts- und steuerrechtlicher Fragen zu entwickeln.
Rz. 4
Der Unternehmermandant verfolgt üblicherweise unterschiedliche Ziele: Er will den Bestand und die Fortführung des Unternehmens nach seinem Tod gesichert und Familienangehörige finanziell versorgt wissen. Die Familie und das Unternehmen soll vor Ansprüchen Dritter, z.B. enterbter pflichtteilsberechtigter Personen, geschützt werden. Daneben stellt eine steueroptimierte Übergabe in aller Regel eine der Hauptmotivationen des Mandanten dar.
Natürlich können nicht alle Interessen in gleichem Maße berücksichtigt werden. Wie in allen Vermögensnachfolgemandaten muss letztlich der ein oder andere Aspekt gegenüber einem gewichtiger gelagerten Ziel weichen. Die Aufgabe des juristischen Beraters liegt darin, im Gespräch herauszuarbeiten, welche individuellen Beweggründe für den Mandanten am bedeutendsten sind. Sodann müssen die mit den Zielen verbundenen juristischen Kollisionspunkte erkannt und gegenübergestellt werden. Erst wenn dies gelingt, wird der Mandant in die Lage versetzt, seine Interessen richtig zu gewichten und kann sodann entscheiden, in welcher Art und Weise die Unternehmensnachfolge vollzogen werden soll. Die optimale juristische Umsetzung liegt dann in der Hand des Experten.
2. Vorüberlegungen
Rz. 5
Die Bearbeitung von Unternehmensnachfolgemandaten ist nicht zuletzt deshalb juristisch so anspruchsvoll, weil sie verschieden gelagerte Aspekte unterschiedlicher Rechtsgebiete betrifft. So spielen nicht nur erbrechtliche Fragen bei der Strukturierung der Nachfolge eine Rolle, sondern vor allem gilt es, auch gesellschafts-, familien- und steuerrechtliche Problemkreise in die Vermögensübergabe mit einzubeziehen.
Rz. 6
Neben den juristischen Erwägungen müssen auch betriebswirtschaftliche, unternehmerische und familiär-psychologische Belange berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, genauso wie bei jedem Vermögensnachfolgemandat, dem Mandanten anzuraten, die eigene Unternehmensnachfolgeplanung fortwährend auf ihre noch bestehende Kompatibilität mit der individuellen persönlichen und finanziellen Lebenssituation hin zu überprüfen. Die Faustregel in diesem Zusammenhang lautet, dass eine Überprüfung mindestens immer dann zu erfolgen hat, wenn sich entweder die äußeren juristischen Umstände ändern (z.B., wenn eine neue Steuergesetzgebung in Kraft tritt) oder wenn sich die inneren (familiären) Umstände gewandelt haben (z.B., wenn neue Familienangehörige hinzugeboren werden oder andere durch Tod oder Scheidung wegfallen).
Rz. 7
Am Beginn eines jeden Unternehmensnachfolgeberatungsmandats steht eine umfassende Bestandsaufnahme der persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten und der Ziele, die für den Mandanten bei der Vermögensnachfolgeplanung eine Rolle spielen.
Rz. 8
Vorgegangen werden kann nach folgender Checkliste:
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Personen Hier sind Fragen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand (inkl. Güterstand), zu Wohnsitz und Aufenthaltsort und zu allen Familienangehörigen (insbesondere zu allen pflichtteilsrechtlich... |