Rz. 24
Die DSGVO verlangte des Weiteren eine "informierte Einwilligung". Die Einwilligungserklärung musste daher so bestimmt sein, dass die Art der personenbezogenen Daten hinreichend genau benannt werden. Erwägungsgrund 32 formuliert:
Rz. 25
Zitat
"Die Einwilligung sollte durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen, mit der freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung."
Rz. 26
Für eine informierte Einwilligungserklärung sind daher nachfolgende Fragen zu beantworten:
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Welche Daten werden vom Betroffenen erhoben? |
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Für welche Zwecke werden die Daten verarbeitet? |
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Kann der Verwendung dazu widersprochen werden? |
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Werden die Daten an Dritte weitergegeben? |
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Wie erfolgt die Datenverwendung innerhalb einer Unternehmensgruppe? |
Rz. 27
Der BGH hat sich in seiner sogenannten "Payback-Entscheidung" mit einigen Anforderungen an eine "informierte Einwilligung" befasst und diese konkretisiert. Dabei ging es um eine Klausel folgenden Inhaltes:
Zitat
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorganges) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Information über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggf. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L-GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nr. 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden […]. Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
Rz. 28
Der BGH sah diese Einwilligungserklärung unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als hinreichend an. Die durch Payback gegebenen Informationen über den Nutzungszweck, die Adressdaten der Übermittlung und die Form der beabsichtigten werblichen Ansprache genügten den Anforderungen des BDSG an eine "informierte Einwilligungserklärung" des Betroffenen.
Rz. 29
In seiner, dem Payback-Urteil nachfolgenden Entscheidung "Happy Digits" bestätigte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechungspraxis. Dabei ging er sogar noch weiter, als er die Klausel
Zitat
"Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing. Ich bin damit einverstanden, dass meine bei Happy Digits erworbenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; und Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der C-GmbH […] als Betreiberin des Happy Digits-Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Näheres hierzu in der Datenschutzerklärung als Teil der Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die auch in allen K-Filialen und bei allen anderen Partnern eingesehen werden können. Sie sind nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel. Eine Streichung hat keinen Einfluss auf Ihre Teilnahme am Programm. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit gegenüber der C-GmbH widerrufen. Daten von Minderjährigen werden automatisch von der Datennutzung für Werbezwecke ausgeschlossen."
für zulässig erkannte. Die Entscheidung ist mit Blick auf das Erfordernis einer "informierten Einwilligungserklärung" verschiedentlich kritisiert worden. Dem Kunden würden innerhalb der oben genannten Klausel die näheren Umstände der Datenverwendung bei Abgabe der Einwilligung nicht bekannt gegeben, deshalb müsse eine Einwilligung, wie die vorstehend wiedergegebene, an den strengen Voraussetzungen der "informierten Einwilligung" scheitern. Der Umstand, dass eine Kenntnisnahme der Teilnahmebedingungen bei Vertragsschluss nicht möglich war, hätte zur Verwerfung dieser Klausel führen müssen, denn in der Datenschutzerklärung, die Bestandteil der Teilnahmebedingungen war, sollten die genauen Umstände der Datenverwendung dargestellt sein. Da diese dem Adressaten im Moment der Unterschrift – unstreitig – gerade nicht zugänglich waren, sei von einer "informierten Einwilligung" nicht auszugehen.
Rz. 30
Der BGH hat diese Rechtsauffassung allerdings nicht bestätigt, sondern allgemein davon gesprochen, dass die Klausel inhaltlich den Anforderungen an eine informierte Einwilligung entspreche. Dies mag so zu verstehen sein, dass der Betroffene tatsächlich nicht in jedem Einzelfall über die Empfänger und die Verwendung der Daten zu informieren ist. Im Zweifelsfall sollte jedoch – unter Geltung der DSGVO – von einer derartig schwammigen Formulierung abgesehen werden.
Rz. 31
Mit aktuellem Urt. v. 14.3.2017 hat der BGH die Anforderungen an die Informiertheit der Einwillig...