Rz. 1
Auch innerhalb des Regelungsgefüges der DSGVO können Verarbeitungen sowohl auf einer Einwilligung des Betroffenen beruhen, als auch ohne Einwilligung erfolgen, z.B. wenn eine Verarbeitung in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder zur Durchführung eines mit dem Betroffenen geschlossenen Vertrages erforderlich ist. Ebenso kennt auch die DSGVO die Verarbeitung auf Grundlage eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen in Abwägung mit schutzwürdigen Belangen des Betroffenen. Auch wenn die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung in der rein wirtschaftlichen und tatsächlichen Betrachtung, ebenso wie im System der Ermächtigungsnormen der DSGVO keine besondere Position einnimmt und die Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung auch den anderen Ermächtigungsnormen nicht vorrangig ist, soll – in Anlehnung an die Ordnungsvorgaben der Verordnung – die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung auch in diesem Werk an erster Stelle betrachtet werden.
I. Inhaltliche Anforderungen an die Einwilligung des Betroffenen
Rz. 2
Nach Art. 6 Abs. 1 lit a) DSGVO soll die Verarbeitung zulässig sein, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Die Formulierung macht zum einen deutlich, dass eine Einwilligung (zeitgleich) für mehrere Zwecke erteilt werden kann, zum anderen wird klar, dass sich eine Einwilligung auch in einem solchen Fall jeweils auf einen konkreten Zweck beziehen muss. Der Legaldefinition der "Einwilligung" in Art. 4 Nr. 11 DSGVO folgend, ist hierunter
Zitat
"jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung […], mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist"
zu verstehen. Die nähre Ausgestaltung der Einwilligung und ihrer Anforderungen sind des Weiteren in Art. 7 DSGVO, Art. 8 DSGVO und Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO geregelt. Ergänzend ist auf die Erwägungsgründe sowie die bisherige Stellungnahmen der Art. 29-Datenschutzgruppe zurückzugreifen.
1. Freiwilligkeit
Rz. 3
Mit Blick auf die bereits dargestellten Schutzzwecke des Datenschutzrechtes kann eine Einwilligung nur wirksam sein, soweit sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Dieses Erfordernis der Freiwilligkeit stellt eines der wesentlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung dar. Nach den Vorgaben der über Art. 6 Abs. 1 EUV in Bezug genommenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 8 GRCh) steht dem Einzelnen grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, welchen Dritten er seine Daten offenbaren möchte. Das Erfordernis der Freiwilligkeit kann insbesondere fehlen, wenn sich der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen in einer Situation befindet, in der der Verantwortliche dem Betroffenen rechtlich oder tatsächlich überlegen ist.
Rz. 4
Bei Einwilligungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, erklärt bzw. eingeholt werden, kann die Freiwilligkeit gem. Art. 7 Abs. 4 DSGVO daran scheitern, da...