Rz. 271

Die Weiterverarbeitungsbefugnis zugunsten einer öffentlichen Stelle gilt nach § 23 Abs. 2 BDSG-Neu grundsätzlich auch, soweit hiervon besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO betroffen sind. In diesem Fall muss zusätzlich zu einem der in § 23 Abs. 1 BDSG-Neu benannten Zwecke ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO[352] oder nach § 22 BDSG-Neu[353] vorliegen.

[352] Hierzu Rdn 268 ff.
[353] Hierzu sogleich Rdn 304 ff.

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