Rz. 145

Auch die Begriffe der Vertragsdurchführung bzw. -erfüllung werden in der Verordnung nicht näher definiert. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich – offenbar den Stadien eines Vertragsverhältnisses folgend – dazu entschlossen, die Durchführung als "Mittelstadium" zwischen die Vertragsbegründung und die Vertragsbeendigung zu stellen. Dies dürfte indes eher der Klarstellung des Durchführungsbegriffes gedient haben und weniger eine tatsächliche Abweichung von den europäischen Vorgaben darstellen. Denn, wenn der europäische Gesetzgeber bereits die Verarbeitung im "Anbahnungsstadium" eines Vertrages unter den Anwendungsbereich der Norm fallen lässt, spricht alles dafür, jedenfalls das Stadium der tatsächlichen Vertragsbegründung ebenso zu erfassen. Die Vertragsbeendigung erfolgt "aus einem durchgeführten" und bestandskräftigen Vertragsverhältnis heraus und ist damit ebenfalls vom Begriff der Durchführung in Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erfasst.

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