Rz. 36
Unbeschadet des Erfordernisses einer eindeutigen Erklärung des Betroffenen (Opt-in), kann die Einwilligungserklärung durch den Verantwortlichen auch vorformuliert werden. In diesem Fall muss die vorformulierte Einwilligungserklärung "in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung gestellt werden, und sie sollte keine missbräuchlichen Klauseln beinhalten." Sie darf – dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 DSGVO – auch mit anderen Erklärungen des Betroffenen verbunden sein.
Rz. 37
Die Einwilligungserklärung ist dann jedoch abgesetzt von den anderen Erklärungen an deutlich sichtbarer Stelle aufzunehmen. Sie darf nicht an versteckter Stelle mitten in einem vorformulierten Text untergebracht werden. In der Praxis kann der Hervorhebungspflicht dadurch genügt werden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel fett gedruckt und entsprechend überschrieben ("Datenschutzrechtliche Einwilligungsklausel") vom übrigen Text abgesetzt wird. Des Weiteren empfiehlt es sich, die datenschutzrechtliche Einwilligung – soll sie mit anderen Erklärungen zusammen abgegeben werden – auch optisch vom sonstigen Text abzuheben. Dies kann z.B. durch Sperrschrift, Unterstreichung, Einrahmung, Verwendung anderer Schrifttypen, durch Trennlinien oder ähnliches geschehen. Ebenso sollte die betroffene Person mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen.
Rz. 38
Vorformulierte Einwilligungserklärungen unterfallen zudem der Klauselkontrolle der §§ 305 bis 310 BGB. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, finden die Vorschriften über die AGB-Kontrolle zudem auch Anwendung, wenn die Erklärung nur für den Einzelfall vorformuliert wurde (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Anwendung der Grundsätze über die AGB-Kontrolle führt dazu, dass gemäß § 305c Abs. 2 BGB die Einwilligungserklärung stets so auszulegen ist, wie sie den Betroffenen am wenigsten belastet. Dies bedeutet, dass der Einwilligungserklärung ein möglichst geringer Anwendungsbereich gegeben wird. Maßstab für die Beurteilung von Einwilligungsklauseln in AGB ist in erster Linie § 307 Abs. 1 BGB und damit die Frage, ob die vorformulierte Einwilligungsklausel den Betroffenen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Pauschale Einwilligungserklärungen sind vor dem Hintergrund des in § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebenen Transparenzerfordernisses zu vermeiden. Einwilligungsklauseln in vorformulierten Erklärungen unterliegen zudem der engen Auslegungskontrolle gemäß § 305c Abs. 2 BGB, sodass Zweifel bei der Auslegung stets zu Lasten des Verwenders gehen und mehrdeutige Klauseln, die eine unzulässige Auslegungsvariante beinhalten, unwirksam sind. Sie verstoßen dann ebenfalls gegen den Aspekt der "Unmissverständlichkeit". Ebenso führen widersprüchliche Angaben zum Zweck der Verarbeitung zur Unwirksamkeit.