An das
Landgericht _________________________
Klage
In Sachen
_________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
_________________________
– Beklagte –
wegen Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts nach Leistung einer Austauschbürgschaft
Vorläufiger Streitwert: EUR _________________________
Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage und stellen folgende
Anträge:
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR _________________________ nebst Zinsen i.H.v. _________________________ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem _________________________ zu zahlen. |
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2. |
Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Bürgschaft für Mängelansprüche der _________________________ vom _________________________ Nr. _________________________ an die Klägerin herauszugeben. |
Begründung:
1. Vertrag
Mit Datum vom _________________________ haben die Parteien einen VOB/B-Bauvertrag über _________________________ am Bauvorhaben _________________________ geschlossen. Nach Nr. _________________________ des Bauvertrages war die Beklagte berechtigt, zur Sicherung der ihr zustehenden vertraglichen Mängelansprüche von der Schlussrechnung einen Einbehalt von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme vorzunehmen.
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Beweis: |
Bauvertrag vom _________________________, Anlage K 1 |
2. Schlussrechnung, Prüfung der Schlussrechnung
Mit Datum vom _________________________ stellte die Klägerin Schlussrechnung, die mit einer Schlussrechnungssumme von netto EUR _________________________ abschloss.
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Beweis: |
Schlussrechnung vom _________________________, Anlage K 2 |
Die Beklagte prüfte die Schlussrechnung und nahm den vereinbarten Einbehalt i.H.v. 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme, mithin einen Betrag von EUR _________________________ vor, ohne dass eine Einzahlung auf ein Sperrkonto gem. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 VOB/B erfolgte.
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Beweis: |
Schlussrechnungsprüfung vom _________________________, Anlage K 3 |
3. Stellung der Austauschsicherheit
Mit Datum vom _________________________ übermittelte die Klägerin der Beklagten die den vertraglichen Anforderungen entsprechende Austauschbürgschaft.
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Beweis: |
Schreiben der Klägerin vom _________________________ nebst Austauschbürgschaft, Anlage K 4 |
Trotz entsprechender Aufforderung erfolgte jedoch keine Auszahlung des Sicherheitseinbehalts an die Klägerin. Stattdessen teilte die Beklagte mit Schreiben vom _________________________ lediglich mit, dass Mängel vorlägen, weshalb eine Auszahlung des Sicherheitseinbehalts nicht erfolgen könne.
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Beweis: |
Schreiben der Beklagten vom _________________________, Anlage K 5 |
4. Aufforderung zur Auszahlung des Einbehalts, hilfsweise zur Einzahlung auf ein Sperrkonto
Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom _________________________ unter Fristsetzung bis zum _________________________ zur Auszahlung des Sicherheitseinbehalts auf. Hilfsweise wurde die Beklagte im gleichen Schreiben unter Fristsetzung bis zum _________________________ zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto ihrer Wahl aufgefordert.
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Beweis: |
Schreiben der Klägerin vom _________________________, Anlage K 6 |
Dennoch hat die Beklagte den Einbehalt weder an die Klägerin ausgezahlt, noch auf ein Sperrkonto eingezahlt.
5. Verpflichtung zur Auszahlung des Einbehalts
Die Beklagte wäre aber gem. § 17 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 VOB/B verpflichtet gewesen, den vorgenommenen Einbehalt innerhalb von 18 Werktagen nach Übergabe der Schlussrechnungsprüfung (Anlage K 3) auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Dies erfolgte jedoch nicht.
Nach Übergabe der Austauschsicherheit in Form einer den vertraglichen Anforderungen entsprechenden Bürgschaft (Anlage K 4) war die Beklagte gem. Nr. _________________________ des Bauvertrages zudem verpflichtet, den Einbehalt an die Klägerin auszuzahlen. Die Ausführungen der Beklagten, es lägen Mängel vor, hindern die Auszahlungspflicht nicht, da die Beklagte nicht berechtigt ist, beide Sicherheiten – Bürgschaft und Einbehalt – zu behalten. Vielmehr war die Beklagte zur Auszahlung verpflichtet, da weder Mängel an der Leistung der Klägerin vorlagen noch solche behaupteten Mängel in ihrem Schreiben vom _________________________ (Anlage K 5) tatsächlich aufgeführt und konkretisiert worden waren, mithin der Sicherungsfall nicht eingetreten war. Denn die Beklagte hat die Mängel nicht konkret gerügt und auch keine Aufforderung zur Beseitigung unter Fristsetzung ausgesprochen. Damit ist kein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch der Beklagten gegeben.
Da der Sicherungsfall somit nicht eingetreten war, bestand auch keine Auszahlungspflicht der Beklagten.
Die Beklagte befindet sich seit dem _________________________ mit der Auszahlung in Verzug, da sie nach Übergabe der Austauschsicherheit verpflichtet w...