Rz. 21

Die Leistung des Unternehmers muss sich wertsteigernd am Grundstück niedergeschlagen haben, d.h. zu einem Mehrwert an dem als Sicherungsobjekt dienenden Baugrundstück führen und sich teilweise schon darin niedergeschlagen haben.[13] Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu überprüfen.

 

Rz. 22

Bei Vollarchitekturleistungen wird eine Werterhöhung bejaht, wenn sich die werkvertraglichen Leistungen des Architekten bereits in der Ausführung der Bauleistung niedergeschlagen haben.[14] Erbringt der Architekt dagegen nur Teilleistungen, die einen dienstvertraglichen Charakter[15] haben, scheidet eine Sicherungshypothek aus. Hat die Teilleistung aber werkvertraglichen Charakter[16] und wirkt sich die Leistung werterhöhend aus, liegt eine sicherungsfähige Forderung vor.[17] Nach neuerer Rechtsprechung ist es nicht mehr zwingend nötig, dass auf Grundlage der Planung mit dem Bau tatsächlich begonnen wurde.[18]

 

Rz. 23

Problematisch ist die Abgrenzung bei Bau- und Sanierungsarbeiten. Ausbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen (z.B. Schönheitsreparaturen) fallen nach der Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des § 650e BGB, wohl aber grundlegende Sanierungsarbeiten bzw. Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Bauwerks führen[19] (siehe jetzt ausdrücklich in § 650a Abs. 2 BGB geregelt).

[13] Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen, VOB Teile A und B, Kommentar, Anhang 1 Rn 7 (a.A. Erman/Schwenker/Rodemann, § 650e BGB Rn 6, wonach die Erhöhung des materiellen Werts des Grundstücks entgegen älterer Rechtsprechung keine Anspruchsvoraussetzung sein soll).
[14] BGH v. 5.12.1968 – VII ZR 127, 128/66 – NJW 1969, 419, 421.
[15] Z.B. Finanzierungsberatung oder Objektbetreuung und Dokumentation i.S.v. § 33 i.V.m. Anlage 11 Lph. 9 HOAI 2009 (früher § 15 Lph. 9 HOAI 1996).
[16] Z.B. Planungsleistungen oder Objektüberwachung i.S.v. § 33 i.V.m. Anlage 11 Lph. 8 HOAI 2009 (früher § 15 Lph. 8 HOAI 1996).
[17] Vgl. hierzu Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim/Joussen, VOB Teile A und B, Kommentar, Anhang 1 Rn 17 ff.
[19] Vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, Rn 194 ff.

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