Rz. 21
Die Leistung des Unternehmers muss sich wertsteigernd am Grundstück niedergeschlagen haben, d.h. zu einem Mehrwert an dem als Sicherungsobjekt dienenden Baugrundstück führen und sich teilweise schon darin niedergeschlagen haben.[13] Dabei ist jeder Einzelfall gesondert zu überprüfen.
Rz. 22
Bei Vollarchitekturleistungen wird eine Werterhöhung bejaht, wenn sich die werkvertraglichen Leistungen des Architekten bereits in der Ausführung der Bauleistung niedergeschlagen haben.[14] Erbringt der Architekt dagegen nur Teilleistungen, die einen dienstvertraglichen Charakter[15] haben, scheidet eine Sicherungshypothek aus. Hat die Teilleistung aber werkvertraglichen Charakter[16] und wirkt sich die Leistung werterhöhend aus, liegt eine sicherungsfähige Forderung vor.[17] Nach neuerer Rechtsprechung ist es nicht mehr zwingend nötig, dass auf Grundlage der Planung mit dem Bau tatsächlich begonnen wurde.[18]
Rz. 23
Problematisch ist die Abgrenzung bei Bau- und Sanierungsarbeiten. Ausbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen (z.B. Schönheitsreparaturen) fallen nach der Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich des § 650e BGB, wohl aber grundlegende Sanierungsarbeiten bzw. Modernisierungsmaßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung des Bauwerks führen[19] (siehe jetzt ausdrücklich in § 650a Abs. 2 BGB geregelt).
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