Die Firma _________________________
– nachfolgend "Auftraggeber" genannt –
und
die Firma _________________________
mit dem Sitz in _________________________
– nachfolgend "Auftragnehmer" genannt –
haben am _________________________
einen Bauvertrag für das Bauvorhaben
über _________________________ (Art der Arbeiten)
geschlossen.
Nach den Bedingungen dieses Vertrages hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlung dem Auftraggeber eine Bürgschaft in Höhe des nachgenannten Bürgschaftsbetrages zu stellen.
Dies vorausgeschickt übernehmen wir
_________________________ (Name und Anschrift des Bürgen)
hiermit für den Auftragnehmer die unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft und verpflichten uns, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von
EUR _________________________ (in Worten: _________________________ EUR)
an den Auftraggeber für sämtliche Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers zu zahlen, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer eine Bauleistung erbringt, die – nach dem Preissystem des Bauvertrages vom _________________________ bewertet – nicht der Vorauszahlung entspricht.
Wir verzichten auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB)
Außerdem verzichten wir auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§ 770 Abs. 1 BGB), soweit diese nicht auf arglistiger Täuschung beruht. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichten wir nur insoweit, als dies nicht die Fälle betrifft, in denen die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Befreiung durch Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages ist nicht möglich. Die Bürgschaft behält auch bei einem Wechsel der Inhaber bzw. Änderung der Rechtsform des Auftragnehmers ihre Gültigkeit.
Aus dieser Bürgschaftserklärung können wir nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden.
Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. (1)
(alternativ:
Die Verpflichtung aus dieser Bürgschaft ist aufschiebend bedingt und entsteht erst, wenn der verbürgte Betrag von EUR _________________________ auf das bei uns geführte Konto des Auftragnehmers Nr. _________________________, BLZ _________________________ gutgeschrieben worden ist.)
Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Im Höchstfall gilt jedoch die Frist des § 202 Abs. 2 BGB. Streitigkeiten aus der übernommenen Bürgschaft werden vor ordentlichen Gerichten nach deutschem Recht in deutscher Sprache unter Ausschluss des UN-Kaufrechts verhandelt. Im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers vereinbart.
_________________________ _________________________
(Ort und Datum) (Unterschrift und Stempel des Bürgen)