Rz. 197

Zu (1)

Eine Vorauszahlungsbürgschaft nach VOB/B ist erst bei vollständiger Verrechnung der Vorauszahlung mit den Zahlungsansprüchen des Unternehmers zurückzugeben (§ 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B).

Zu (2)

Eine Zahlungsbürgschaft ist zurückzugeben, wenn der Besteller die von der Sicherheit erfassten Zahlungsansprüche erfüllt hat, d.h. regelmäßig, wenn er die berechtigten Ansprüche des Unternehmers ausgeglichen hat.

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