Rz. 107

Selbst spezialisierte Baukammern der Landgerichte (§ 72a GVG) sind ohne sachverständige Hilfe regelmäßig nicht in der Lage, technische und baubetriebliche Themen zur Überprüfung der Angemessenheit von Anordnungen oder Nachtragsforderungen zu bewerten
Unterlaufen des erleichterten einstweiligen Rechtsschutzes durch Schutzschriften des Bestellers
Risiko der Vorwegnahme der Hauptsache, da die Ausführung der geänderten Leistung endgültig ist
Risiko eines langwierigen Hauptsacheprozesses nach Fertigstellung der Bauarbeiten sowie eines Forderungsausfalls, wenn der Unternehmer bereits eine Abschlagszahlung von 80 % seiner Nachtragsforderung erhalten hat und anschließend insolvent wird
Möglichkeit der individualvertraglichen Abbedingung des Sicherungsrechts unter Unternehmern

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