Nr. _________________________
Der Unternehmer/Auftragnehmer hat unverzüglich nach Vertragsschluss eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bürgen (Kreditversicherer, Bank oder Sparkasse) i.H.v. 10 % der Nettoauftragssumme für die Erfüllung sämtlicher ihm obliegender Verpflichtungen aus diesem Vertrag einschließlich/in begrenztem Umfang auch hinsichtlich geänderter und zusätzlicher Leistungen (beim VOB/B-Vertrag zusätzlich: auf Grundlage von § 1 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 VOB/B) zu stellen, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelbeseitigung (inkl. Aufwendungsersatz und Kostenvorschuss bei Selbstvornahme) und Schadensersatz sowie die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen, ferner für die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, insbesondere wegen Schadensersatzes statt der Leistung, wegen Pflichtverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und aus Abwicklungsverhältnissen, z.B. nach berechtigter Kündigung des Vertrages durch den Besteller/Auftraggeber.
Es besteht Einigkeit, dass die Sicherheit auch sämtliche Regress- und Rückgriffsansprüche des Bestellers/Auftraggebers gegen den Unternehmer/Auftragnehmer sichern muss, falls der Besteller/Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, soweit dies auf pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers/Auftragnehmers oder von dessen Nachunternehmern oder nachgeschalteten Nachunternehmern zurückzuführen ist, insbesondere im Fall von Inanspruchnahme des Bestellers/Auftraggebers aufgrund von § 14 AEntG, für Sozial-/Unfallversicherungsbeiträge sowie durch das Finanzamt oder andere amtliche Stellen wegen nicht geleisteter Zahlungen des Unternehmers/Auftragnehmers und/oder seiner Nachunternehmer. Zu § 14 AEntG und anderen baurechtlichen Nebengesetzen, die ebenfalls als Rechtsfolge eine bürgenähnliche Haftung des Bestellers/Auftraggebers vorsehen, besteht Einigkeit, dass der Unternehmer/Auftragnehmer den Besteller/Auftraggeber umfassend von Ansprüchen freistellen muss, die seitens der Arbeitnehmer des Unternehmers/Auftragnehmers oder von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wegen ausgebliebener Zahlungen der Nachunternehmer des Unternehmers/Auftragnehmers direkt gegen den Besteller/Auftraggeber erhoben werden, und dass sich auch hierauf die Sicherheit zu erstrecken hat.
Die Bürgschaft ist gem. dem diesem Vertrag als Anlage _________________________ beigefügten Muster zu stellen.
Stellt der Unternehmer/Auftragnehmer die Bürgschaft nicht binnen _________________________ (18 beim VOB/B-Vertrag; (1) 5 beim BGB-Vertrag) (2) Werktagen nach Vertragsschluss, so kann der Besteller/Auftraggeber dem Unternehmer/Auftragnehmer zur Stellung der Bürgschaft eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer/Auftragnehmer die Nicht-Stellung der Bürgschaft nicht zu vertreten hat. Alternativ ist der Besteller/Auftraggeber – bei Aufrechterhaltung des Vertrages – dazu berechtigt, fällig werdende Abschlagszahlungen so lange – notfalls je in voller Höhe – einzubehalten, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist (§ 17 Abs. 5–7 VOB/B beim VOB/B-Vertrag). In diesem Fall gelten die Regelungen des nachfolgenden Absatzes sinngemäß und der Unternehmer/Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, den vom Besteller/Auftraggeber aus fälligen Abschlagszahlungen vorgenommenen Einbehalt durch eine vertragsgemäße Bürgschaft in (voller) Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme abzulösen.
Der Besteller/Auftraggeber hat grundsätzlich nach der Abnahme gem. Nr. _________________________ dieses Vertrages die Bürgschaft mit Enthaftungserklärung dem Bürgen zurückzugeben Zug-um-Zug gegen Sicherheitsleistung des Unternehmers/Auftragnehmers gem. nachfolgender Nr. _________________________. Sofern sich jedoch der Besteller/Auftraggeber zu Recht im Abnahmeprotokoll unerledigte Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Ansprüche gleich welcher Art (insbes. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafe) vorbehalten hat, ist er berechtigt, bis zu deren Erfüllung die Enthaftung der Bürgschaft zu verweigern in Höhe eines Betrages, der der zweifachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten, im Übrigen dem einfachen Wert der geltend gemachten Ansprüche entspricht, zuzüglich einer Pauschale von 10 % des je einfachen Betrages für Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung usw. (3) Klargestellt wird jedoch, dass es dem Besteller/Auftraggeber ve...