An das
Landgericht _________________________
Klage
In Sachen
_________________________
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
_________________________
– Beklagte zu 1.) –
_________________________
– Beklagte zu 2.) –
wegen offener Werklohnforderung und Inanspruchnahme der Bürgschaft
Vorläufiger Streitwert: EUR _________________________
Namens und im Auftrag der Klägerin erheben wir Klage und stellen folgende
Anträge:
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1. |
Die Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) – diese jedoch als Bürgin für die Verpflichtungen der Beklagten zu 1.) – werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR _________________________ nebst Zinsen i.H.v. _________________________ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem _________________________ zu zahlen, wobei die Zahlung der Beklagten zu 2.) nur Zug um Zug gegen Rückgabe der von ihr gestellten Originalbürgschaft Nr. _________________________ vom _________________________ in Höhe des Betrages von _________________________ zu erfolgen hat. |
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2. |
Die Beklagte zu 1.) wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin weitere EUR _________________________ nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit _________________________ zu zahlen. |
Begründung:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 1.) offenen Werklohn aus der Schlussrechnung hinsichtlich des Bauvorhabens _________________________ geltend. Gegenüber der Beklagten zu 2.), die sich mit selbstschuldnerischer Bürgschaft vom _________________________ gegenüber der Klägerin für die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) verbürgt hat, macht die Klägerin den sich aus der Bürgschaft ergebenden Höchstbetrag als Teil aus der offenen Werklohnforderung geltend.
I. Forderung gegenüber der Beklagten zu 1.) (Hauptschuldnerin)
1. Vertrag
Mit Datum vom _________________________ haben die Beklagte zu 1.) und die Klägerin einen VOB/B – Bauvertrag über _________________________ am Bauvorhaben _________________________ abgeschlossen. Die Vergütung wurde gem. Nr. _________________________ des Bauvertrages pauschal mit EUR _________________________ beziffert. Als Fertigstellungstermin war der _________________________ festgelegt. Sollte die Klägerin mit der Einhaltung des Fertigstellungstermins in Verzug geraten, sah Nr. _________________________ des Bauvertrages eine Vertragsstrafe mit einer Obergrenze von 5 % der Netto-Schlussrechnungssumme vor. Nach Nr. _________________________ des Bauvertrages war ein Terminplan als Vertragsgrundlage vereinbart, in dem die Termine für die von der Beklagten zu 1.) zu liefernde Ausführungsplanung mit festen Daten angegeben waren. Nach Nr. _________________________ des Bauvertrages war die Beklagte zu 1.) zudem verpflichtet, der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung sämtlicher Zahlungsansprüche zu leisten.
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Beweis: |
Bauvertrag vom _________________________ nebst Terminplan, Anlage K 1 |
2. Bürgschaft
In Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Beklagte zu 1.) der Klägerin mit Datum vom _________________________ die von der Beklagten zu 2.) übernommene Bürgschaft Nr. _________________________ vom _________________________ über einen Betrag i.H.v. _________________________ übermittelt.
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Beweis: |
Schreiben vom _________________________ nebst Bürgschaft, Anlage K 2 |
3. Verzug mit der Planlieferung
Nach dem vertraglich vereinbarten Terminplan (Anlage K 1) waren für die Lieferung der von der Beklagten zu 1.) geschuldeten Ausführungsplanung folgende Termine vereinbart:
_________________________
Die Beklagte zu 1.) übermittelte die Ausführungsplanung jedoch erst zu folgenden Terminen:
_________________________
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Beweis: |
Schreiben der Beklagten zu 1.) vom _________________________ und vom _________________________, Anlagen K 3 |
Aufgrund der nicht erfolgten Planlieferung hat die Klägerin jeweils mit Schreiben vom _________________________ Behinderung angezeigt und dargelegt, wie sich die fehlenden Pläne auf den geplanten Bauablauf auswirken.
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Beweis: |
Schreiben der Klägerin vom _________________________ und vom _________________________, Anlagen K 4 |
Durch die nicht fristgerecht erfolgte Planlieferung war die Klägerin in der Ausführung ihrer Leistungen behindert. Der vertraglich vereinbarte Fertigstellungstermin konnte daher nicht eingehalten werden.
4. Abnahme, Schlussrechnung, Nachfrist
Die Klägerin hat die von ihr geschuldeten Leistungen vertragsgerecht erbracht. Die Leistung wurde mit Datum vom _________________________ von der Beklagten zu 1.) förmlich abgenommen.