Christoph Teichmann, Ralf Knaier
Rz. 141
Der Formwechselplan wird durch den neuen Art. 86d Gesellschaftsrechts-RL näher geregelt. Neben grundlegenden Informationen, wie denjenigen über Rechtsform, Satzungssitz und Firma der Gesellschaft im Zuzugs- und im Wegzugsstaat, muss nach der Gesellschaftsrechts-RL auch ein Zeitplan für die grenzüberschreitende Sitzverlegung enthalten sein. Zudem ist die Satzung oder der sonst vorgesehene Errichtungsakt der Gesellschaft im Zuzugsstaat mit aufzunehmen. Im Gegensatz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (Art. 122 Gesellschaftsrechts-RL), verlangt Art. 86d Gesellschaftsrechts-RL im Formwechselplan keine näheren Angaben über die Beteiligung der Anteilsinhaber an der Ausgangsgesellschaft und an der Zielgesellschaft. Neu ist auch die Pflicht zur Angabe, ob die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren im Wegzugsstaat Förderungen oder Beihilfen erhalten hat (Art. 86d S. 2 lit. h Gesellschaftsrechts-RL). Diese Angabe soll der Missbrauchskontrolle dienen. Zudem müssen Einzelheiten zum Barabfindungsangebot an die Gesellschafter und zu den angebotenen Gläubigersicherheiten enthalten sein (Art. 86d S. 2 lit. f, i Gesellschaftsrechts-RL). Anzugeben sind auch Sonderrechte zugunsten von Anteilsinhabern (Art. 86d S. 2 lit. e Gesellschaftsrechts-RL). Etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts-, oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden, sind künftig ebenfalls Bestandteil des Plans (Art. 86d S. 2 lit. g Gesellschaftsrechts-RL). Art. 86s Gesellschaftsrechts-RL enthält nun eine spezielle Regelung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Prüfer. Nach Art. 86d S. 2 lit. j Gesellschaftsrechts-RL sind im Plan Angaben zu den "voraussichtlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Beschäftigung" zu machen.
Rz. 142
Anders als bei den bereits bestehenden Regeln über grenzüberschreitende Verschmelzungen muss der Formwechselplan nun einen indikativen Zeitplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel enthalten Art. 86d lit. c Gesellschaftsrechts-RL. Der Zeitplan dient der Information sämtlicher stakeholder. Ein Abweichen von diesem Zeitplan stellt jedenfalls kein Eintragungshindernis für den Formwechsel dar, da der Plan nur zur Orientierung und zum Gewinn eines Gesamtüberblicks über den Vorgang dienen soll. Selbst wenn ein gänzliches Fehlen des Zeitplans kein Wirksamkeitshindernis darstellen dürfte, ist der Praxis allein schon aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zu empfehlen nicht auf den Zeitplan zu verzichten, sondern diesen vielmehr möglichst akkurat für den Formwechselvorgang zu gestalten.
Rz. 143
Die Angabe von Sonderrechten im Formwechselplan ist dem bereits bestehenden Regelungskonzept für grenzüberschreitende Verschmelzungen nachgebildet. Nach Art. 86d S. 2 lit. e Gesellschaftsrechts-RL sind etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane gewährt werden im Plan anzugeben. Bei einer deutschen GmbH sind hier die Geschäftsführer in erster Linie betroffen, bei einer mitbestimmten GmbH jedenfalls auch die Mitglieder des Aufsichtsrats erfasst. Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats oder eines Beirats dürften auch erfasst sein, insoweit solche Organe bestehen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist trotz der Kontrollfunktionen und der jederzeitigen Abberufbarkeit des Geschäftsführers die Gesellschafterversammlung u.E. per se nicht erfasst. Die Regelung spricht explizit einen Personenkreis an, der mit der Geschäftsleitung betraut ist, weshalb eine Erstreckung auf die Gesellschafterversammlung zu weit ginge.
Rz. 144
Der dem Art. 122 S. 2 lit. d Gesellschaftsrechts-RL nachgebildete neue Art. 86d S. 2 lit. j Gesellschaftsrechts-RL sieht vor, dass im Formwechselplan Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Beschäftigung zu machen sind. Hiervon erfasst sind lediglich die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, die für die Gesellschafter selbst relevant sind. Zu beachten ist allerdings, dass der Formwechselplan nach Art. 86e Abs. 6 Gesellschaftsrechts-RL den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretern zugänglich zu machen ist und diese dann die Möglichkeit haben Bemerkungen zum Plan an die GmbH zu übermitteln, Art. 86g Abs. 1 lit. b Gesellschaftsrechts-RL. Bei der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber wäre ein Gelichlauf zum nationalen Formwechsel wünschenswert, sodass zum Inhalt des Plans auch die Folgen für die Arbeitnehmer und deren Vertreter gehören, vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG.
Rz. 145
Für den grenzüberschreitenden Formwechsel im Konzern sind anders als bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen keine speziellen Erleichterungen vorgesehen. Dies mag aus Sicht der Praxis auf den ersten Blick bedauerlich sein, da hiermit keine Erleichterungen für eine Umstrukturierung des Verbundes geschaffen werden. Jedoch dürfte ein grenzüberschreitender Formwechsel aus Sicht der Konzernorganisat...