Rz. 152

Art. 86f Gesellschaftsrechts-RL sieht nun vor, dass künftig bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel ein unabhängiger Sachverständiger den Formwechselplan prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter erstellen muss. Als Sachverständige kommen in Deutschland Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 1 UmwG, §§ 319 ff. HGB in Betracht.[417] Im Ergebnis werden damit die bestehenden Regeln für die Verschmelzungsprüfung bei der Verschmelzung zur Neugründung aus Art. 125 Gesellschaftsrechts-RL auf den grenzüberschreitenden Formwechsel übertragen.[418]

 

Rz. 153

Mindestinhalt der Prüfung ist hierbei, ob das Barabfindungsangebot angemessen ist und nach welcher Methode dieses bestimmt worden ist, Art. 86f Abs. 1 UAbs. 1 Gesellschaftsrechts-RL. Der Bericht ist den Gesellschaftern spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Formwechsel beschließt, zugänglich zu machen, Art. 86f Abs. 1 S. 2 Gesellschaftsrechts-RL. Die Gesellschafter haben die Möglichkeit, auf die Prüfung des Plans und die Erstellung des Sachverständigenberichts einvernehmlich zu verzichten, Art. 86f Abs. 3 Gesellschaftsrechts-RL. Weitergehende Vorschläge zum Inhalt der Prüfung, welche noch im Kommissionsvorschlag enthalten waren,[419] konnten sich im Laufe des Normsetzungsverfahrens nicht durchsetzen.[420]

 

Rz. 154

Die Mitgliedstaaten können optional bei der Umsetzung Einpersonengesellschaften von der Prüfungspflicht ausnehmen, Art. 86f Abs. 3 UAbs. 2 Gesellschaftsrechts-RL. Hierdurch können Erleichterungen für Konzernsachverhalte geschaffen werden, bei denen die beschränkte Formwechselprüfung ohnehin nur den Interessen der Gesellschafter dient (siehe auch Rdn 131 ff.).

[417] Stelmaszczyk/Potyka, in: Herrler, Gesellschaftsrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, § 15 Rn 669.
[418] Siehe Stelmaszczyk, notar 2021, 107, 119.
[419] Nach dem Vorschlag der Kommission sollte der Prüfer bei Letzterem neben dem Plan auch die Berichte an die Gesellschafter und Arbeitnehmer prüfen (Art. 86g Abs. 1 UAbs. 1 und Abs. 3 lit. a COM(2018) 241 final; zudem sollte der Prüfer in seinen Bericht eine Beschreibung aller Sachverhaltselemente aufnehmen, welche die Behörde im Wegzugsstaat benötigte, um eine Prüfung vornehmen zu können, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine "künstliche Gestaltung" im Sinne der Missbrauchsausnahme handelte, Art. 86g Abs. 3 lit. b COM(2018) 241 final; siehe hierzu Knaier, GmbHR 2018, 607, 619 f.
[420] Ausführlich Stelmaszczyk, in: Wachter, Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, § 14 Rn 432 ff.

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