Christoph Teichmann, Ralf Knaier
Rz. 155
Grundsätzlich muss die Unternehmensleitung der formwechselnden Gesellschaft auch künftig einen gemeinsamen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer vorlegen, in dem sie die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des grenzüberschreitenden Formwechsels erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der Umwandlungsmaßnahme auf die Arbeitnehmer erläutert, Art. 86e Abs. 1 UAbs. 1 Gesellschaftsrechts-RL. In dem Bericht sind stets die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die künftige Geschäftstätigkeit der GmbH zu erörtern. Die allgemeinen Anforderungen an den Inhalt aus Art. 86e Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL sind in den Bericht einzustellen. Sämtliche dieser Informationen stellen verbindliche Mindestinhalte und nicht bloß Programmsätze dar. Diese Qualifizierung hat in der Folge Auswirkungen auf die Verzichtbarkeit des Berichts (dazu Rdn 159).
Rz. 156
Nach Art. 86e Abs. 3 Gesellschaftsrechts-RL muss der Abschnitt für die Gesellschafter insbesondere Auskunft über die Barabfindung und die Methode für die Ermittlung dieser sowie die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Gesellschafter und die Rechte und Rechtsbehelfe der Gesellschafter, die dem Formwechsel nicht zugestimmt haben, geben.
Rz. 157
Art. 86e Abs. 5 Gesellschaftsrechts-RL sieht hinsichtlich des Abschnitts für die Arbeitnehmer einen nicht abschließenden Katalog zu erläuternder Themen vor. Zu erläutern sind demnach vor allem die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls Maßnahmen, um diese Arbeitsverhältnisse zu sichern, wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft und wie sich die zuvor genannten Faktoren auf etwaige Tochtergesellschaften der Gesellschaft auswirken.
Rz. 158
Weitere Fragen wirft die konkrete Gestaltung des Berichts auf. Ausgehend von den Anforderungen an den Inhalt sind grundsätzlich drei verschiedene Gestaltungsvarianten denkbar, die allesamt gleichwertig zulässig sein dürften:
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Variante 1: gemeinsamer Bericht |
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I. Allgemeiner Teil (Informationen nach Art. 86e Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL) |
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II. Abschnitt für die Gesellschafter |
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III. Abschnitt für die Arbeitnehmer |
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Variante 2: gemeinsamer Bericht |
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I. Bericht für die Gesellschafter (inklusive vollständiger Informationen nach Art. 86e Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL) |
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II. Bericht für die Arbeitnehmer (inklusive vollständiger Informationen nach Art. 86e Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL) |
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Variante 3: gesonderte Berichte
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Gesonderter Bericht für die Gesellschafter (inklusive vollständiger Informationen nach Art. 86e Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL) |
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Gesonderter Bericht für die Arbeitnehmer (inklusive vollständiger Informationen nach Art. 86e Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL) |
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Rz. 159
Die Gesellschafter können nach Art. 86e Abs. 4 S. 1 Gesellschaftsrechts-RL nur auf den für sie bestimmten Abschnitt verzichten. Hingegen können sie unabhängig davon, wie der Bericht konkret gestaltet wird, nicht auf die allgemeinen Informationen als Mindestinhalt des Berichts verzichten. Den Arbeitnehmern steht eine solche Verzichtsmöglichkeit im Hinblick auf den für sie bestimmten Bericht nicht zur Verfügung. Nach Art. 86e Abs. 8 Gesellschaftsrechts-RL ist der für die Arbeitnehmer bestimmte Abschnitt nur bei einer arbeitnehmerlosen Gesellschaft entbehrlich. Entsprechendes gilt im Fall der Erstellung getrennter Berichte bezüglich des für die Arbeitnehmer bestimmten Berichts.
Rz. 160
Art. 86e Abs. 9 Gesellschaftsrechts-RL bestimmt für den gemeinsamen Bericht, dass dieser insgesamt nicht erforderlich ist, wenn die Gesellschafter auf den für sie bestimmten Abschnitt verzichtet haben und die Gesellschaft arbeitnehmerlos ist. Für den Fall getrennter Berichte enthält die Mobilitäts-RL indes keine ausdrückliche Bestimmung. Es ist jedoch angesichts Art. 86e Abs. 9 Gesellschaftsrechts-RL nur konsequent den Gesellschaftern im Fall getrennter Berichte zu ermöglichen, auf den für sie bestimmten Bericht insgesamt zu verzichten während zugleich der für die Arbeitnehmer bestimmte Bericht in der arbeitnehmerlosen Gesellschaft insgesamt entbehrlich sein dürfte.
Rz. 161
Bei einem Hinausformwechsel werden die Verzichtserklärungen durch die Anteilsinhaber der formwechselnden deutschen Gesellschaft der notariellen Beurkundung bedürfen (vgl. § 192 Abs. 2 S. 2 UmwG).
Rz. 162
Der Bericht oder die Berichte müssen gemäß Art. 86e Abs. 6 Gesellschaftsrechts-RL den Gesellschaftern der formwechselnden Gesellschaft sowie den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretern zusammen mit dem Formwechselplan "in jedem Fall in elektronischer Form" zugänglich gemacht werden, und zwar künftig spätestens sechs Wochen vor der Gesellschafterversammlung, die über den Plan beschließt. Art. 86e Abs. 7 Gesellschaftsrechts-RL eröffnet den Arbeitnehmern bzw. deren Vertretung die Möglichkeit, zu dem Bericht Stellung zu nehmen. Inhaltlich soll ...