Christoph Teichmann, Ralf Knaier
Rz. 114
Unklar ist, ob der grenzüberschreitende Formwechsel eine Verlegungsprüfung voraussetzt. Das OLG Nürnberg verlangte – in einem Fall des Hineinformwechsels (zu der Entscheidung siehe Rdn 76) – keine Prüfung. Anders als bei Verschmelzung und Spaltung ist im deutschen Recht des Formwechsels eine Formwechselprüfung nicht vorgesehen, was sich auf das fehlende Erfordernis eines Formwechselplans bei einem rein innerdeutschen Formwechsel zurückführen lässt. Eine Ausnahme enthält § 208 i.V.m. § 30 Abs. 2 UmwG. Ist ein Barabfindungsangebot gem. §§ 207, 194 Abs. 6 UmwG erforderlich, so ist dieses Angebot gem. § 30 Abs. 2 UmwG stets auf seine Angemessenheit zu prüfen. Gem. § 30 Abs. 2 UmwG sind auf diese Prüfung die Vorschriften über die Verschmelzungsprüfung anzuwenden, also die §§ 10–12 UmwG. Die Berechtigten können allerdings auf die Prüfung oder den Prüfungsbericht durch notariell beurkundete Erklärungen verzichten. Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage ist hier eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen deutschen Handelsregister zu empfehlen. Bei einem Hineinformwechsel nach Deutschland richten sich Erforderlichkeit, Durchführung und Inhalt der Formwechselprüfung ggf. nach dem für die Ausgangsgesellschaft geltendem ausländischen Recht.
Rz. 115
Art. 125 GesellschaftsrechtsRL (früher Art. 8 VerschmelzungsRL) fordert für die grenzüberschreitende Verschmelzung Berichte unabhängiger Sachverständiger, die zumindest Angaben zum Umtauschverhältnis nach Art. 127 Abs. 2 GesellschaftsrechtsRL (früher Art. 10 Abs. 2 VerschmelzungsRL) enthalten müssen. Nach Art. 125 Abs. 2 GesellschaftsrechtsRL (früher Art. 8 Abs. 2 VerschmelzungsRL) besteht auch die Möglichkeit, dass die Gesellschaften einen gemeinsamen Sachverständigen heranziehen. Der Bericht muss spätestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern vorliegen. Prüfung und Bericht sind auch nach der Richtlinie entbehrlich, wenn alle Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften hierauf verzichten, Art. 125 Abs. 4 GesellschaftsrechtsRL (früher Art. 8 Abs. 4 VerschmelzungsRL).
Rz. 116
In § 122 f UmwG n.F. sind diese Regelungen für die grenzüberschreitende Verschmelzung umgesetzt. Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist in diesem Rahmen nach den §§ 9 bis 12 UmwG zu prüfen, § 48 UmwG ist nicht anwendbar. Damit ist auch der Verschmelzungsvertrag für eine GmbH zu prüfen, während nach § 48 UmwG dies nur auf Verlangen eines Gesellschafters notwendig wäre. Gegenstand der Prüfung bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind Vollständigkeit und Richtigkeit des Verschmelzungsplans, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und ggf. der Barzuzahlung sowie das gemäß §§ 122i Abs. 1, 29 UmwG in den Plan aufzunehmende Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter, die der Verschmelzung widersprechen. Übertragen auf den grenzüberschreitenden Formwechsel sind bei einem Herausformwechsel die Vollständigkeit und Richtigkeit des Formwechselplans sowie das in den Plan aufzunehmende Abfindungsangebot durch unabhängige Sachverständige zu prüfen. Das Kernelement der Verschmelzungsprüfung – die Überprüfung des Umtauschverhältnisses – ist bei einem Formwechsel hingegen nicht relevant. Dies dürfte auch der Grund sein, warum die deutschen Registergerichte für Fälle des Herausformwechsels – soweit ersichtlich – bisher keine Verlegungsprüfung verlangen.