Christoph Teichmann, Ralf Knaier
Rz. 118
Beim Herausformwechsel ist in Deutschland nach § 198 Abs. 1 UmwG analog, § 4 SEAG i.V.m. § 377 FamFG der grenzüberschreitende Formwechsel von den Vertretungsberechtigten in vertretungsberechtigter Anzahl beim Register der formwechselnden Gesellschaft anzumelden. Hierbei sind nur solche Tatsachen anzumelden, die nicht die Zielrechtsform betreffen.
Rz. 119
Findet beim Formwechsel eine Registeränderung statt, ist analog § 198 Abs. 2 UmwG anwendbar (bei Sitzverlegung oder Wechsel der Art des Registers); dann ist nicht die neue Rechtsform anzumelden, sondern der Rechtsträger ist als solcher in seiner neuen Rechtsform Gegenstand der Anmeldung. Da i.d.R. mit dem Formwechsel auch weitere Beschlüsse gefasst werden, ist zu prüfen, ob auch diese der Anmeldung bedürfen, etwa die Bestellung von Geschäftsführern oder die Sitzverlegung. Auch diese bedürfen nach den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der Anmeldung. Auch hier ist wiederum zu prüfen, ob weitere Versicherungen erforderlich sind, wie etwa gem. § 8 Abs. 3 GmbHG, dass keine Umstände vorliegen, die der Bestellung als Geschäftsführer entgegenstehen oder die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht.
Rz. 120
Die Anmeldung muss ferner folgende Punkte des besonderen Gründungsrechts enthalten:
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Gründung der Gesellschaft, Bestellung der Geschäftsführer |
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Versicherung, nach § 8 Abs. 2 GmbHG |
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Versicherung, dass keine Umstände vorliegen, die der Bestellung der Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 GmbHG entgegenstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind gem. § 8 Abs. 3 GmbHG |
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Vertretungsmacht |
Rz. 121
Die Anlagen nach § 199 UmwG sind beizufügen. Die nach deutschem Recht bei einem Formwechsel abzugebenden Versicherungen sind gleichsam beim grenzüberschreitenden Herausformwechsel abzugeben. Zudem sind ggf. die Versicherungen entsprechend Art. 8 Abs. 4, Abs. 15 SEVO, § 13 Abs. 3 SEAG, und § 18 Abs. 3, § 21 SEBG, sowie in Gesamtanalogie zu § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 2 UmwG, § 14 SEAG eine Versicherung über die Nichtanhängigkeit von Klagen abzugeben.
Rz. 122
Das deutsche Handelsregister hat nach dem Rechtsgedanken des § 122k Abs. 2 UmwG nach Art. 8 Abs. 8 SE-VO analog eine Sitzverlegungsbescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass die der Sitzverlegung vorangegangenen Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt und eingehalten wurden. Die Bescheinigung enthält den Vermerk, dass der grenzüberschreitende Formwechsel erst mit Eintragung beim zuständigen Register des Aufnahmestaates wirksam wird. Zudem sind ggf. nach § 122k Abs. 2 S. 5 UmwG analog in der Bescheinigung Angaben über ein anhängiges Spruchverfahren nach § 7 Abs. 7 SEAG zu machen.
Rz. 123
Die Eintragung im Zuzugsstaat richtet sich nach den jeweiligen Modalitäten im Zuzugsstaat, insbesondere nach den dort für die Zielrechtsform vorgesehenen Gründungsmodalitäten, im Einklang mit den diesbezüglichen Vorgaben des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (vgl. Rdn 57). Entsprechend Art. 8 Abs. 11 S. 2 SE-VO ist die Gesellschaft im Wegzugsregister zu löschen, sobald dieses vom Zuzugsregister entsprechend Art. 8 Abs. 11 S. 1 SE-VO die Eintragung der Gesellschaft gemeldet bekommen hat.
Rz. 124
Das OLG Frankfurt hatte über einen rechtsformkongruenten Herausformwechsel einer deutschen GmbH nach Italien zu entscheiden. Im italienischen Zielregister wurde die Gesellschaft in der Form einer italienischen S.r.l. als Rechtsnachfolgerin einer nach ausländischem Recht gegründeten Gesellschaft bereits eingetragen, während sich das deutsche Register weigerte, die Gesellschaft in Deutschland zu röten.
Das OLG ging dabei jedoch so weit, auch § 202 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 2, Abs. 3 UmwG analog unter Bezugnahme auf den Äquivalenzgrundsatz anzuwenden, weil die heilende Wirkung der Norm nicht bloß aufgrund des Umstandes verwehrt werden dürfe, dass es sich bei dem italienischen Register nicht um ein deutsches Register handle. Das Gericht setzt sich dabei ausdrücklich über die Erfordernisse von Verlegungsbericht und -beschluss hinweg. Dabei übersieht es die Schutzfunktionen, die im deutschen Recht durch diese Erfordernisse erfüllt werden sollen. In diesem Zusammenhang soll der Äquivalenzgrundsatz eine Schlechterstellung nicht innerstaatlicher Sachverhalte verhindern, aber nicht berechtigte, im nationalen Recht geltende Schutzmechanismen für Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter leerlaufen lassen. Dies erkennt auch das OLG, sieht aber nicht, dass der Äquivalenzgrundsatz gerade im Zusammenhang mit der vom EuGH postulierten Vereinigungstheorie jedenfalls nicht so weit geht, dass sich eine fremde Rechtsordnung eine deutsche Gesellschaft ohne Rücksicht auf das deutsche Verfahrensrecht aneignen könnte. Auch steht es demnach dem Zuzugsstaat nicht zu, eine Eintragung vorher vorzunehmen, dadurch das Verfahren des Wegzugsstaates völlig zu ersetzen und so pauschal die Rechtmäßigkeit des gesamten Vorganges z...