Christoph Teichmann, Ralf Knaier
Rz. 100
Bei einem Hineinformwechsel sind zunächst die ausländischen Anforderungen an das Formwechselverfahren zu beachten. Zu beachten ist, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten ein kodifiziertes Verfahren für die grenzüberschreitende Satzungssitzverlegung existiert. Zusätzlich kommen auf deutscher Seite sinngemäß die Regelungen zur Anwendung, die bei der Gründung einer GmbH zu beachten wären (analoge Anwendung des § 197 UmwG).
Rz. 101
Für den Hineinformwechsel nach Deutschland wird teilweise die Erstellung eines Verlegungsberichts nach § 192 Abs. 1 UmwG gefordert, da dies dem Schutz der Gläubiger diene. Teilweise wird hiervon jedoch nicht die Eintragung abhängig gemacht. Im Ergebnis ist der Verlegungsbericht jedoch eine Verfahrensvoraussetzung für die Auflösung im Wegzugsstaat und somit nach dessen Recht zu prüfen.
Rz. 102
Die Verfahrensregeln für den Gesellschafterbeschluss in der ausländischen Gesellschaft sind gleichfalls dem dort geltenden Recht zu entnehmen. Beim Hineinformwechsel auf eine deutsche GmbH ist allerdings ein notariell beurkundeter Beschluss zu fassen, weil dies nach § 193 Abs. 3 S. 1 UmwG analog ein essentieller Bestandteil der Neugründung im Zuzugsstaat ist. Inhaltlich richtet er sich v.a. nach den Anforderungen des Herkunftsstaates. Daneben muss der Verlegungsbeschluss aber auch § 194 UmwG analog gerecht werden, soweit auf die rechtliche Ausgestaltung der Zielrechtsform Bezug genommen wird. Zudem sind rechtsformspezifisch die §§ 217, 218, 225c, 243 UmwG analog zu beachten.
Rz. 103
Beim Abschluss des grenzüberschreitenden Formwechsels durch Anmeldung und Eintragung ist der Abschnitt des Verfahrens in Deutschland vom Stadium des Verfahrens im anderen beteiligten Mitgliedstaat zu unterscheiden. Anmeldung und Eintragung des Formwechsels richten sich beim Hineinformwechsel grundsätzlich nach deutschem Recht. Die bisher nicht in einem deutschen Register eingetragene Gesellschaft ist nach § 198 Abs. 2 UmwG analog bei dem für sie maßgeblichen Register einzutragen.
Rz. 104
Das im Ausland durchgeführte Formwechselverfahren wird nicht am Maßstab des deutschen Rechts nachgeprüft, insbesondere nicht betreffend der Einhaltung von Regeln über den Schutz von Gläubigern, Anteilsinhabern und Arbeitnehmern (dazu auch Rdn 125 ff.). Für diese Rechtsfragen ist der Herkunftsstaat zuständig, der nach dem abgeschlossenen Verfahren eine Bescheinigung entsprechend Art. 8 Abs. 8 SE-VO erstellt (siehe auch Rdn 122). Der EuGH stellte hierzu fest, dass der Aufnahmestaat einer solchen Bescheinigung gebührend Rechnung zu tragen hat. Sie bestätigt regelmäßig die Ordnungsmäßigkeit aller den Wegzug betreffenden Verfahrenshandlungen im Herkunftsstaat und sie ersetzt die Anlagen nach § 199 UmwG – mit Ausnahme des Verlegungsbeschlusses. Zwar hat der Aufnahmestaat ein eigenes Prüfungsrecht, wenn die zugezogene Gesellschaft eine Eintragung in seinem Register beantragt; er muss daher einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat nicht blind vertrauen. In der Regel wird das deutsche Registergericht allerdings mit den Einzelheiten des Verfahrensrechts des Herkunftsstaates nicht hinreichend vertraut sein, sodass die zu Art. 8 Abs. 8 SE-VO und § 122k UmwG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können und die Bescheinigung grundsätzlich umfassende Bindungswirkung entfaltet, der man nicht ohne triftigen Grund misstrauen sollte. Ganz ohne eine solche Bescheinigung sollte allerdings das deutsche Registergericht die Eintragung nicht vornehmen.
Rz. 105
In § 197 UmwG ist allgemein geregelt, dass auf den Formwechsel die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften grundsätzlich anzuwenden sind. Für den grenzüberschreitenden Formwechsel in eine deutsche Gesellschaft ist § 197 UmwG analog anzuwenden. Das Registergericht prüft daher die Voraussetzungen der Gründung des neuen Rechtsträgers und die sonstigen nach deutschem Recht zu beachtenden Vorschriften des UmwG. Dies bedeutet namentlich, dass die Regelungen über die Errichtung der Gesellschaft sowie die Aufbringung des vorgesehenen Kapitals eingehalten werden müssen. Analog § 220 Abs. 2 UmwG ist daher beim Formwechsel in eine GmbH immer ein Sachgründungsbericht erforderlich. Der Sachgründungsbericht nach § 5 Abs. 4 S. 2 GmbH i.V.m. § 197 UmwG hat die Aufgabe plausibel zu machen, welche Überlegungen für den Einlagewert des Vermögens der formwechselnden Gesellschaft sprechen. Durch ihn soll insbesondere die Werthaltigkeit im Hinblick auf § 220 UmwG nachgewiesen werden. Der Bericht bedarf der Schriftform und ist von den Gründern (§ 219 UmwG) zu unterschreiben. Gem. § 220 Abs. 2 UmwG sind darüber hinaus der Geschäftsverlauf und die Lage der formwechselnden Gesellschaft darzulegen. In der OLG Nürnberg-Entscheidung wurde ein solcher vorgelegt.
Rz. 106
Die Registergerichte hören zusätzlich offenbar regelmäßig die zuständige IHK an. Etwaige Fragen der Mitbestimmung der Ausgangsgesellschaft unter...