Rz. 17

Vielfach wird nicht die Bezeichnung Solo-Selbstständiger oder Solounternehmer,[38] sondern die Bezeichnung Freier-Mitarbeiter, gerade in Verträgen, verwandt. Auch der Begriff Freelancer ist weit verbreitet. Rechtlich macht dies keinen Unterschied.

 

Rz. 18

Freie-Mitarbeiter-Verträge kommen schon begrifflich nur dann in Betracht, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Schwierigkeit in der Praxis liegt – unbeschadet von der Bezeichnung – in der genauen Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Beschäftigung.[39] Diese Problematik stellt sich, wie oben ausgeführt, gleichermaßen im Arbeitsrecht wie im Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht.

 

Rz. 19

Entscheidend sind dabei nicht die Bezeichnung als Solo-Selbstständiger oder Freier Mitarbeiter, Interim Manager[40] oder andere Bezeichnungen. Der jeweilige Vertragstypus ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt.[41] Nicht der Wortlaut einer Bezeichnung als Freier Mitarbeiter im Vertrag ist ausschlaggebend,[42] sondern vielmehr die tatsächliche Durchführung entscheidet über die rechtliche Qualifizierung, wenn die Wirklichkeit nicht mit dem Vertragsinhalt übereinstimmt. Die praktische Handhabung lässt Rückschlüsse darauf zu, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien ausgegangen sind.[43] Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist das Letztere maßgebend.[44] Diese Rechtsprechung des BAG hat der Gesetzgeber in § 611a Abs. 1 S. 6 BGB mit Wirkung zum 1.4.2017 aufgegriffen.

[39] Vgl. Wank, RdA 2017, 100 ff., 104.
[40] Vgl. ausführlich zur Sozialversicherungspflicht/-freiheit beim Interim-Management Reiserer/de Groot/Hagen, DStR 2021, 924.
[42] Vgl. BAG v.1.12.2020 – 9 AZR 102/20, juris Orientierungssatz 3 u. Rn 30; LAG Schleswig-Holstein v. 8.4.2005, NZA 2006, 288.
[43] Vgl. BAG v.11.8.2015 – 9 AZR 98/14, juris Rn 16; BAG v. 9.6.2010 – 5 AZR 332/09, juris Rn 35; BAG v. 26.5.1999 – 5 AZR 469/98, DB 1999, 1704 = NZA 1999, 983; BAG v. 16.6.1998 – 5 AZN 154/98, BB 1998, 1590 = NZA 1998, 839; BAG v. 12.9.1996, DB 1997, 47 = BB 1996, 2690; BAG v. 13.11.1991, BAGE 69, 62 = NZA 1992, 1125; BGH v. 21.10.1998, DB 1999, 151 = NZA 1999, 110; BGH, 4.11.1998 – VIII ZB 12/98, NZA 1999, 53 = BB 1999, 11.

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