Rz. 114
Für die Abgrenzung zulässiger Solo-Selbstständigkeit im Einzelfall hat der BFH bereits im Jahr 1985 eine grundlegende Checkliste entwickelt, wonach insb. die in der Liste aufgeführten Merkmale (Kriterien/Indizien) für eine steuerliche Arbeitnehmereigenschaft (Nichtselbstständigkeit) sprechen können.[190] Auf dieses Werbedamen-Urteil nimmt der BFH bis heute stets Bezug.[191] Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung des BAG, BGH und BSG besonders betonten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an der Spitze der BFH-Checkliste aufgeführt sind.
Rz. 115
Checkliste Steuerrecht (Steuerliche Abgrenzung nach BFH):
▪ | Persönliche Abhängigkeit; |
▪ | Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit; |
▪ | feste Arbeitszeiten; |
▪ | Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort; |
▪ | feste Bezüge; |
▪ | Urlaubsanspruch; |
▪ | Anspruch auf sonstige Sozialleistungen; |
▪ | Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall; |
▪ | Überstundenvergütung; |
▪ | zeitlicher Umfang der Dienstleistungen; |
▪ | Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit; |
▪ | kein Unternehmerrisiko; |
▪ | keine Unternehmerinitiative; |
▪ | kein Kapitaleinsatz; |
▪ | keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln; |
▪ | Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern; |
▪ | Eingliederung in den Betrieb; |
▪ | Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges; |
▪ | Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist. |
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