Rz. 114

Für die Abgrenzung zulässiger Solo-Selbstständigkeit im Einzelfall hat der BFH bereits im Jahr 1985 eine grundlegende Checkliste entwickelt, wonach insb. die in der Liste aufgeführten Merkmale (Kriterien/Indizien) für eine steuerliche Arbeitnehmereigenschaft (Nichtselbstständigkeit) sprechen können.[190] Auf dieses Werbedamen-Urteil nimmt der BFH bis heute stets Bezug.[191] Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung des BAG, BGH und BSG besonders betonten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit an der Spitze der BFH-Checkliste aufgeführt sind.

 

Rz. 115

 

Checkliste Steuerrecht (Steuerliche Abgrenzung nach BFH):

Persönliche Abhängigkeit;
Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit;
feste Arbeitszeiten;
Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort;
feste Bezüge;
Urlaubsanspruch;
Anspruch auf sonstige Sozialleistungen;
Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall;
Überstundenvergütung;
zeitlicher Umfang der Dienstleistungen;
Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit;
kein Unternehmerrisiko;
keine Unternehmerinitiative;
kein Kapitaleinsatz;
keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln;
Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern;
Eingliederung in den Betrieb;
Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges;
Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

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