Rz. 88

Für die Praxis sind die jeweils aktuellen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger von zentraler Bedeutung. Diese decken sich allerdings nicht immer mit der Rechtsprechung des BSG. Dies ist nicht unproblematisch, da dadurch unterschiedliche Entscheidungen erst nach zum Teil jahrelangen Verfahren erfolgen. Die maßgeblichen aktuellen Rundschreiben sind v. 1.4.2022 mit der Bezeichnung "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" (nebst Anlagen, die fortlaufend aktualisiert werden, vgl. insb. die Anlage 5 mit dem Katalog bestimmter Berufsgruppen v. 1.4.2022, sowie die VOO28 – Stand 1.4.2022 – mit den Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (derzeit im Internet abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

 

Rz. 89

 

Praxishinweis: "Keine Bindung der Sozialgerichte an die Rundschreiben der Sozialversicherungsträger"

Die Rundschreiben mit den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der Sozialversicherung sind für die Rechtsprechung nicht verbindlich.[155]
Dies gilt insbesondere, wenn die in den Rundschreiben niedergelegte Auffassung der Spitzenverbände von der Rechtsprechung des BSG abweicht.[156]
[155] Vgl. BSG v. 8.2.2016 – B 12 R 34/14 B, juris Rn 7; LSG Baden-Württemberg, 30.7.2014 – L 5 R 4091/11 (Vorinstanz).
[156] Vgl. Freudenberg, B+P 2015, 197, 202.

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