Rz. 3
Steuerzahlungen sind gegenüber der Finanzverwaltung aufgrund eines Vorauszahlungsbescheides (§ 37 EStG) bzw. aufgrund eines endgültigen Steuerbescheides (§ 220 AO) fällig.
Rz. 4
Der Geschädigte hat vor Fälligkeit der Steuerschuld nur einen Feststellungsanspruch gegen den Schädiger.[3] Die Erstattung von Steuerbeträgen kann von diesem erst verlangt werden, wenn die Steuerveranlagung des Geschädigten durchgeführt ist.[4]
Rz. 5
Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn der Geschädigte Sicherheit leisten muss.[5] Liegt ein Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vor, besteht ein gleichgelagerter und fälliger Schadensersatzanspruch des Verletzten in Höhe der Steuervorauszahlung, dies allerdings nur Zug-um-Zug gegen Abtretung eines etwaigen Erstattungsanspruches gegenüber der Finanzbehörde.[6] Dieser Erstattungsanspruch kann erst nach Ablauf der Steuerperiode ermittelt werden; die Abtretung dient dabei – als Kehrseite der Erstattungspflicht bzgl. der Vorauszahlungen – der Absicherung des Ersatzpflichtigen bei überhöhter Steuervorauszahlung.
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